Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Bei dieser Wendung, mit welcher der Autor offenbar einer 
präcisen Beantwortung der aufgeworfenen Frage aus dem Wege 
geht, möchte ich ein wenig innehalten, um das bisher Referirte 
einer Besprechung zu unterziehen. 
Ich erkenne vollkommen an, dass die sog. „Gesellschaft“ 
auf die inhaltliche Gestaltung des objektiven Rechtes und somit 
auch auf die Schaffung subjektiver Rechte grossen Einfluss zu 
üben vermag. Aber die Gesellschaft, mag man sie auch als 
einen „Organismus“ betrachten (womit meines Erachtens für die 
Erkenntniss ihres Wesens recht wenig gewonnen ist), ist unfähig, 
Rechte wirklich zu schaffen, einzelne Thatbestände durch ihren 
Schutz zu Rechten zu gestalten. 
HEILINGER muss dies denn auch unbewusst zugeben. Denn 
was bedeutet sein „Prinzip der leitenden Kreise“ anderes als ein 
solches Zugeständniss? Die leitenden Kreise sind ja die „herr- 
schenden* Faktoren: die Behörden und die gesetzgebende Gewalt! 
Was haben denn aber die beiden letzteren mit der Gesellschaft 
als solcher zu thun, was sind sie anderes als eben Erscheinungen 
und „Organe“ der Staatsgewalt? Die Gesellschaftskreise schich- 
ten sich doch nicht nach staatlichen Funktionen, sondern nur 
nach der Stellung im Erwerbsleben und nach socialen Unter- 
schieden. HEILINGER verwechselt die sociale Stellung der Be- 
amten u. s. w. mit den Funktionen ihres Amtes. 
Darum ist es m. E. auch total unrichtig, das subjektive Recht 
„gesellschaftliche Macht“ zu nennen. HEILINGER führt diese Auf- 
fassung so konsequent durch, dass er „arm“ und „reich“ für 
Rechtsbegriffe erklärt (S. 57). Ich möchte nur die Frage stellen, 
ob der Verfasser im praktischen Leben wirklich gefunden hat, dass 
die Inhaber von Rechten als solche stets gesellschaftlich mächtig 
sind? Freilich darf der thatsächliche Besitz von Gütern und der 
Schutz der Rechte nicht mit den subjektiven Rechten selbst identi- 
fizirt und verwechselt werden. Ich habe in meiner Schrift über 
den Begriff des Gewaltverhältnisses („Gewalt und Recht“, München,
	        
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