Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Das objektive Recht verhalte sich zum subjektiven Rechte 
wie die Ursache zur Wirkung. Die Normentheorie aber, wonach 
das gesammte Recht in Imperativen bestehe, sei unzutreffend. 
Für letzteres bringt aber HEILINGER durchschlagende Gründe 
nicht vor. Er meint, man habe nur die Reaktion bezw. die Kehr- 
seite des Rechts im Auge, wenn man den Pflichtstandpunkt in 
den Vordergrund stelle. 
M. E. aber bestehen subjektive Rechte lediglich durch das 
Dasein korrelater Pflichten, bezw. in dem Verlangenkönnen der 
Erfüllung dieser Pflichten. Also sind diese nicht „die Kehrseite“, 
sondern die Voraussetzung der betreffenden subjektiven Rechte. 
Ebenso ist das Argument hinfällig, die Normentheorie ignorire 
vollständig das Verhältniss zur Sache. Letzteres Verhältniss ist 
eben ein rein thatsächliches Verhältniss. Es gibt keine Reclıte 
gegenüber Sachen, sondern nur in Bezug auf Sachen gegenüber 
Personen. (Vgl. das von mira.a. O.8.16f. und 8. 21f. Aus- 
geführte.) 
Ein Gleichniss, das HEILINGER S. 23 zur Bekämpfung der 
sog. Normentheorie anführt, hätte ich lieber nicht in einer wissen- 
schaftlichen Abhandlung gelesen. H. sagt: „Die Rechtsnormen 
gehören in das Recht, sind aber allein nicht das Recht, wie die 
Naturnormen, die Naturgesetze, nicht die Natur sind.“ Dass 
das Verhältniss der Rechtsnormen zum Rechte nicht in Parallele 
mit dem Verhältniss der sog. Naturgesetze zur Natur gestellt 
werden kann, sollte doch nicht erst ausdrücklich gesagt werden 
müssen. 
Nach HEILINGER ist es schon desshalb irrig, in den Normen 
das Recht zu erblicken, weil man dann das „Geniessen“ und die 
„Veräusserungsbefugniss* nicht zum Inhalt des Rechts zählen 
könne, was geschehen müsse. In den Ausführungen des Verfassers 
hierüber vermisse ich die wünschenswerthe Gründlichkeit recht 
schmerzlich. 
S. 24 z.B. heisst es: „Das Bestehen des Rechts, das Leben
	        
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