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Kategorie Rechte, deren wesentliches Element darin besteht, dass
der Inhaber, also der Berechtigte etwas veräussern darf: wird
denn hiedurch dargethan, dass es zum Inhalt aller Rechte ge-
hört, dass sie selbst, nämlich diese Rechte, veräussert wer-
den dürfen oder können?!
Wenn weiters HEILINGER (S. 25) „alle sog. Fähigkeiten
auf dem Gebiete des Rechtes“ für „nichts anderes als Rechte“
erklärt, so begründet er dies lediglich damit, dass sie ja „ge-
sellschaftliche Machtverhältnisse“ seien, wogegen oben schon das
Nöthige gesagt ist.
S. 26/27 folgen hinwiederum ganz gute Bemerkungen gegen
die unten zu würdigende Theorie AFFOLTER’s, dass das Recht
aus Anschauungen bestehe, und eine kleine Polemik gegen
Diejenigen, welche lehren, die Geltung des Rechts gehöre nicht
zu dessen Wesen. Ich glaube, der letzteren Lehre wird am
einfachsten durch den Hinweis entgegnet, dass, um von einem
Rechte der Gegenwart zu reden, allerdings dessen Geltung
vorausgesetzt werden muss.
HEILINGER wendet sich sodann gegen die angeblich herrschende
Lehre, dass jede Rechtsnorm das Wohl Aller im Auge habe.
Die Bekämpfung dieses Satzes hätte m. E. kaum eine so
weitläufige Erörterung erfordert; denn dass das Wohl Aller zwar
die Richtschnur des Gesetzgebers sein soll, dass aber andererseits
nicht jede einzelne geltende Rechtsnorm mit ihm vereinbar ist,
dürfte doch Wenigen zweifelhaft sein.
Den Grund des Besitzesschutzes kann ich nicht mit HEILINGER
(S. 30) lediglich in dem „konservativen Zuge, Bestehendes zu
erhalten, Frieden zu wirken, die möglichste Stabilität der Ver-
mögensverhältnisse zu bewirken“, finden; es gibt ja auch interdicta
recuperandae possessionis. Der Interdiktenschutz wird doch
eher damit zu begründen sein, dass die thatsächlichen Macht-
verhältnisse schon als solche einen gewissen Schutz durch die
Rechtsordnung geniessen sollen, weil aus der thatsächlichen Macht,