Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 238 — 
deren prinzipielle Lösung eine ebenso schwierige als dankbare 
Aufgabe wäre, eingehend zu erörtern, und begnüge mich viel- 
mehr, meinen Standpunkt kurz anzudeuten. 
Ich halte es für richtig, als Unterscheidungsgrund zwischen 
privatem und öffentlichem Rechte das Interesse festzuhalten, 
welchem der betreffende Rechtssatz und das etwa durch ihn 
gewährte Recht dient. Dass es auch gemein-schädliche öffentliche 
Rechtsnormen geben kann, ist nicht zu bezweifeln. Es kommt 
eben nicht darauf an, welche Folgen ein Rechtssatz in der Praxis 
hat, sondern in wessen Interesse er erlassen ist, um seine Zu- 
gehörigkeit zum öffentlichen oder privaten Rechte zu konstatiren. 
Dabei ist zu beachten, dass allerdings die Erlassung von 
Rechtsnormen überhaupt, die Schöpfung der Rechtsordnung immer 
im Interesse der Gesammtheit, der Allgemeinheit geschieht, dass 
aber ein Rechtssatz nur dann den Charakter des öffentlichen 
verdient, wenn er seinem Inhalte nach die Interessen der Ge- 
sammtheit im Auge hat. 
Ein Punkt, der m. E. in dieser ganzen Frage noch zu wenig 
gewürdigt wurde und daher grosse Verwirrung in die Sache bringt, 
ist die unzulässige Confundirung des Civil- oder bürgerlichen 
Rechts mit dem Privatrechte. Das Civilrecht, welches die Ver- 
hältnisse der Einzelnen, abgesehen von ihrer Eigenschaft als 
Staatsbürger etc., ordnet, enthält bekanntlich sehr viel öffentlich- 
rechtliche Normen. Desshalb ist Civilrecht und Privatrecht im 
objektiven und im subjektiven Sinne scharf auseinander zu halten. 
Ein subjektives Recht, das einem Einzelnen lediglich um seiner 
selbst willen, in seinem Privatinteresse gewährt ist, ıst jedenfalls 
ein privates Recht. 
Gegen einige Sätze HEILINGERr’s an dieser Stelle muss ich noch 
besonders Verwahrung einlegen. Ich will dabei mich darüber 
hinwegsetzen, dass S. 73 oben von H. „ohne“ mit dem Dativ, 
statt mit dem Accusativ verbunden wird. Aber wenn H. glaubt, 
wegen der zwischen öffentlichen und privaten Rechtsnormen be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.