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Selbstverständlich kann diese Nichtachtung eines Rechts dessen
Existenz nicht vernichten: darum wird auch in Prozessen ein
Recht durch das Urtheil nicht geschaffen, sondern das Dasein
eines bestrittenen Rechts deklarirt, zu dessen Geltendmachung
dann staatliche Hilfe gewährt wird. H. weist nun darauf bin,
dass die OContravention, welche in der Vernichtung einer einem
Anderen gehörigen Sache gegenüber dem Rechte des Eigen-
thümers liegt, als causa des Untergangs der Sache auch die,
wenn auch entfernte, causa des Erlöschens des Eigenthums seı.
H. wird aber doch wohl zugeben, dass ich auch eine Sache ver-
nichten kann, ohne die Absicht zu haben, damit ein Recht zu
„verletzen“. Dann ist die Vernichtung der Sache wenigstens
keine bewusste Contravention gegen das betreffende Eigenthums-
recht. Jedenfalls aber macht der Untergang der Sache an
sich, auch wenn er überhaupt auf keine menschliche Handlung
zurückgeht, das Recht aufhören. Sonach muss doch dieser
Untergang des Rechtsobjekts als Grund der Vernichtung
des Rechts angesehen werden, nicht aber die unter Umständen
mit der Vernichtung der Sache zusammenfallende Verletzung
des Rechts. Es ist völlig irrig, wenn H. glaubt, die Rechts-
verletzung, welche in der Vernichtung einer Sache gefunden
werden kann, sei als causa dieser Vernichtung und bezw. des
Untergangs der Sache zu betrachten. Es ist dies so wenig der
Fall, wie eine Rechtsausübung als die causa des in der Rechts-
ausübung thatsächlich liegenden Genusses angesehen werden
kann. Ein Genuss kann in einer Rechtsausübung bestehen, und
ebenso eine Sachvernichtung in einer Rechtsverletzung: aber
dann fällt eben die Thatsache des Genusses mit der Rechts-
ausübung, die der Vernichtung und des Untergangs mit der
Rechtsverletzung zusammen: der Genuss ist Rechtsausübung,
die Vernichtung und der darin objektiv liegende Untergang ist
die Rechtsverletzung: beides steht nicht etwa im Verhältniss
von Ursache und Wirkung zu einander. Daraus nun aber, dass