Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 240 — 
Selbstverständlich kann diese Nichtachtung eines Rechts dessen 
Existenz nicht vernichten: darum wird auch in Prozessen ein 
Recht durch das Urtheil nicht geschaffen, sondern das Dasein 
eines bestrittenen Rechts deklarirt, zu dessen Geltendmachung 
dann staatliche Hilfe gewährt wird. H. weist nun darauf bin, 
dass die OContravention, welche in der Vernichtung einer einem 
Anderen gehörigen Sache gegenüber dem Rechte des Eigen- 
thümers liegt, als causa des Untergangs der Sache auch die, 
wenn auch entfernte, causa des Erlöschens des Eigenthums seı. 
H. wird aber doch wohl zugeben, dass ich auch eine Sache ver- 
nichten kann, ohne die Absicht zu haben, damit ein Recht zu 
„verletzen“. Dann ist die Vernichtung der Sache wenigstens 
keine bewusste Contravention gegen das betreffende Eigenthums- 
recht. Jedenfalls aber macht der Untergang der Sache an 
sich, auch wenn er überhaupt auf keine menschliche Handlung 
zurückgeht, das Recht aufhören. Sonach muss doch dieser 
Untergang des Rechtsobjekts als Grund der Vernichtung 
des Rechts angesehen werden, nicht aber die unter Umständen 
mit der Vernichtung der Sache zusammenfallende Verletzung 
des Rechts. Es ist völlig irrig, wenn H. glaubt, die Rechts- 
verletzung, welche in der Vernichtung einer Sache gefunden 
werden kann, sei als causa dieser Vernichtung und bezw. des 
Untergangs der Sache zu betrachten. Es ist dies so wenig der 
Fall, wie eine Rechtsausübung als die causa des in der Rechts- 
ausübung thatsächlich liegenden Genusses angesehen werden 
kann. Ein Genuss kann in einer Rechtsausübung bestehen, und 
ebenso eine Sachvernichtung in einer Rechtsverletzung: aber 
dann fällt eben die Thatsache des Genusses mit der Rechts- 
ausübung, die der Vernichtung und des Untergangs mit der 
Rechtsverletzung zusammen: der Genuss ist Rechtsausübung, 
die Vernichtung und der darin objektiv liegende Untergang ist 
die Rechtsverletzung: beides steht nicht etwa im Verhältniss 
von Ursache und Wirkung zu einander. Daraus nun aber, dass
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.