Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 241 — 
durch den Untergang einer Sache das an ihr bestehende Eigen- 
thumsrecht mangels eines Objekts untergeht (besser: gegen- 
standslos wird), kann doch nicht gefolgert werden, dass diese 
Vernichtung des Rechts, wenn im Untergang der Sache eine 
Rechtsverletzung enthalten ist, durch diese letztere herbei- 
geführt wird: denn eben weil es nur möglich und nicht noth- 
wendig ist, dass beim Untergang einer Sache eine Rechts- 
verletzung vorliegt, das Eigenthumsrecht an einer Sache aber 
durch den Untergang immer beseitigt wird, so muss doch der 
Untergang der Sache der Grund hievon sein, ganz abgesehen 
davon, ob mit ihm eine Rechtsverletzung verbunden ist oder 
nicht. H. hat daher m. E. die von ıhm bekämpfte Theorie der 
Unverletzbarkeit der Rechte nicht widerlegt. 
Kann ich nach alledem in der Hkıtınger’schen Schrift 
wenig positiven Gewinn für die deutsche Rechtswissenschaft er- 
blicken, so bin ich leider im Allgemeinen auch gegenüber der 
Eingangs erwähnten Abhandlung ArFoLTEr's in keiner anderen 
lage. Jedoch ist bei Beurtheilung der letzteren Schrift m. E. 
ein ganz anderer Massstab anzulegen, weil in derselben der Ver- 
fasser offenbar von ganz anderen Absichten geleitet ist als Her- 
LINGER bei der seinigen. Dem Vorworte AFFOLTER’s entnehmen 
wir, dass es ihm seine „Berufsstellung als Richter und später als 
Verwaltungsbeamter nahe legte, dem Ursprung und Wesen des 
täglich Anzuwendenden nachzuforschen“. AHFYFOLTER hat, wie er 
sagt, einen naturwissenschaftlichen Weg bei dieser Forschung 
eingeschlagen: das Ursprüngliche habe er gefunden in der An- 
schauung, welche ihm „gleichsam als die Zelle der organischen 
Erscheinung, welche wir Recht nennen“, erscheine. „Die An- 
‚schauungen werden Gegenstand der Denkthätigkeit. Der Rechts- 
stoff wird gestaltet, belebt durch die Anwendung der Denkformen, 
ausgebildet durch logische Verarbeitung. So baut sich das Recht 
als fein gegliedertes Gefüge in der Vorstellungswelt auf.“ Seine 
Untersuchungen, sagt ArFoLtEr, was nach Vorstehendem auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.