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nicht anders zu erwarten ist, seien vom erkenntnisstheoretischen
Standpunkt aus unternommen.
ÄFFOLTER’s Schrift zerfällt in acht Abschnitte, deren erster
und weitaus umfangreichster „Das Recht im objektiven Sinn des
Wortes“ behandelt. Der zweite ist betitelt: „Das Sollen“, der
dritte: „Das Dürfen“, der vierte: „Das Recht im subjektiven Sinn
des Wortes.“ Der fünfte Abschnitt behandelt dann: „Die ding-
lichen Rechte und den Besitz“, der sechste: „Die Schuld als Causal-
verhältniss“, der siebente: „Die Ausübung des Sollens und Dürfens“,
während im achten von den „Subjekten der Rechte und Ver-
pflichtungen“ die Rede ist.
Schon diese Uebersicht zeigt einigermassen, welche Aufgabe
sich AFFOLTER gestellt hat.
Dieselbe finde ich darin, dass AFFOLTER eine philosophische
Auffassung des Wesens des Rechts entwickelt, welche er dann
in den einzelnen Gebieten des sog. Privatrechts darzulegen und
in ihrer Richtigkeit nachzuweisen sich bemüht. Das öffentliche
Recht bleibt dabei fast ganz aus dem Spiel, was ich nicht billigen
kann. Denn das Wesen des Rechts muss sich gleich bleiben,
ob man auf Öffentliche Rechtsverhältnisse exemplifizirt oder die
Verbältnisse des bürgerlichen Rechts allein in Betracht zieht, und
die Richtigkeit einer Begriffsbestimmung des Rechts ist also
allgemein darzuthun, nicht bloss für einzelne Rechtsgebiete.
S. 63/64 finden wir allerdings auch einen kleinen Exkurs über die
Strafe, und S. 28—30 über Verfassung, Gesetz und Verordnung.
Aber der öffentliche Rechtsbegriff wird hiebei gar nicht berührt.
Was nun zunächst den prinzipiellen Standpunkt AFFOLTER’s
anlangt, so bin ich der Meinung, dass zwar manche Begriffe, die
im Recht und der Rechtswissenschaft von grosser Bedeutung
sind und häufig zur Anwendung kommen, wie Wille, Freiheit
u. dgl. einen Gegenstand philosophischer Betrachtung und Er-
forschung bilden können, und dass bei Auslegung von Rechts-
sätzen, sowie. bei Schaffung von solchen philosophische und