Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 242 — 
nicht anders zu erwarten ist, seien vom erkenntnisstheoretischen 
Standpunkt aus unternommen. 
ÄFFOLTER’s Schrift zerfällt in acht Abschnitte, deren erster 
und weitaus umfangreichster „Das Recht im objektiven Sinn des 
Wortes“ behandelt. Der zweite ist betitelt: „Das Sollen“, der 
dritte: „Das Dürfen“, der vierte: „Das Recht im subjektiven Sinn 
des Wortes.“ Der fünfte Abschnitt behandelt dann: „Die ding- 
lichen Rechte und den Besitz“, der sechste: „Die Schuld als Causal- 
verhältniss“, der siebente: „Die Ausübung des Sollens und Dürfens“, 
während im achten von den „Subjekten der Rechte und Ver- 
pflichtungen“ die Rede ist. 
Schon diese Uebersicht zeigt einigermassen, welche Aufgabe 
sich AFFOLTER gestellt hat. 
Dieselbe finde ich darin, dass AFFOLTER eine philosophische 
Auffassung des Wesens des Rechts entwickelt, welche er dann 
in den einzelnen Gebieten des sog. Privatrechts darzulegen und 
in ihrer Richtigkeit nachzuweisen sich bemüht. Das öffentliche 
Recht bleibt dabei fast ganz aus dem Spiel, was ich nicht billigen 
kann. Denn das Wesen des Rechts muss sich gleich bleiben, 
ob man auf Öffentliche Rechtsverhältnisse exemplifizirt oder die 
Verbältnisse des bürgerlichen Rechts allein in Betracht zieht, und 
die Richtigkeit einer Begriffsbestimmung des Rechts ist also 
allgemein darzuthun, nicht bloss für einzelne Rechtsgebiete. 
S. 63/64 finden wir allerdings auch einen kleinen Exkurs über die 
Strafe, und S. 28—30 über Verfassung, Gesetz und Verordnung. 
Aber der öffentliche Rechtsbegriff wird hiebei gar nicht berührt. 
Was nun zunächst den prinzipiellen Standpunkt AFFOLTER’s 
anlangt, so bin ich der Meinung, dass zwar manche Begriffe, die 
im Recht und der Rechtswissenschaft von grosser Bedeutung 
sind und häufig zur Anwendung kommen, wie Wille, Freiheit 
u. dgl. einen Gegenstand philosophischer Betrachtung und Er- 
forschung bilden können, und dass bei Auslegung von Rechts- 
sätzen, sowie. bei Schaffung von solchen philosophische und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.