Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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insbesondere moralische, ökonomische, politische Erwägungen 
aller Art Platz greifen dürfen und müssen. Aber die Begriffs- 
bestimmung und das Wesen des Rechts sind m. E. der rein 
metaphysischen Betrachtung entzogen, und in das Gebiet des 
positiven Rechts ist der Philosophie durchaus der Eingang zu 
versagen. (Vgl. Bınpına, Hdb. des Strafr. I, S. 9 und n. 5, 
Oitat von GLASER, auch 8. 13 und n. 13 ibid.). 
AFFOLTER nun will das Wesen des Rechts darin ergründet 
haben, dass es aus „Anschauungen“ bestehe, dass es „die 
Summe der Anschauungen über das menschliche Verhalten“ sei 
(S. 7). Anschauung aber ist ihm „die vom Willen hervorgehobene 
Vorstellung eines als richtig empfundenen menschlichen Ver- 
haltens“ (8. 3). Jedem geistig gesunden Menschen soll nämlich 
das Rechtsgefühl angeboren sein, das ihm in jedem einzelnen 
Falle sagt, ein gewisses Verhalten seı das Richtige. „Die vom 
Rechtsgefühle geleitete Anschauung ist zugleich dasjenige, was 
wir moralische Anschauung nennen.“ „Das Rechtsgefühl und 
das Gefühl für das Moralische sind identisch.“ Wird das als 
Recht vorgesehene Verhalten nicht befolgt, so ergibt sich ein 
„Konflikt“, natürlich „mit der Anschauung, diese ist verletzt“ 
(S. 4). Die „Anschauungen über das Verhalten der Menschen“ 
sind desshalb „theils primäre, d. h. solche, welche in erster Linie 
auftreten und nicht zur Lösung vorausgegangener Konflikte mit 
Anschauungen dienen, theils sind sie solche über die Lösung der 
Konflikte mit primären Anschauungen und den Gang dieser 
Lösungen, und endlich befassen sie sich mit der Lösung der 
weiteren Konflikte und dem Gang derselben“ (8. 7). Nach 
AFFOLTER fehlt es folgerichtig an einem prinzipiellen Gegensatz 
zwischen Recht und Moral, nur geht das Recht „nach einer 
Richtung weiter als die Moral“, indem „die Moral sich um den 
Gang der Lösung (der Konflikte mit den Anschauungen), mit 
den Einrichtungen zur Durchführung derselben nicht kümmert, 
das Recht aber nach praktischer Durchführung der Lösung
	        
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