Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Das deutsche Seestrassenrecht. 
Von 
W. E. Knitschky. 
Unter der Bezeichnung Strassenrecht begreifen wir die Ge- 
sammtheit der polizeilichen Anordnungen, welche zum Schutze 
des allgemeinen Verkehrs auf den öffentlichen Wegen erlassen 
sind. Dieselben können denkbarer Weise einem doppelten Zwecke 
dienen, nämlich entweder eine den Bedürfnissen des öffentlichen 
Verkehrs widersprechende Benutzung (z. B. zur Lagerung von 
Vorräthen) verhindern oder einer fremde Interessen gefährdenden 
Art der Benutzung (z. B. durch zu schnelles Fahren) entgegen- 
treten. Derartige Massregeln nun sind nicht nur auf dem festen 
Lande nothwendig, sondern auch für die zur Schifffahrt bestimm- 
ten Wasserstrassen. In Bezug auf Häfen, Flüsse u. s. w. macht 
sich dieses Bedürfniss so offensichtlich geltend, dass für ihren 
Bereich schon längst polizeiliche Verordnungen bestehen. Diese 
müssen sich natürlich den örtlichen Verhältnissen anpassen und 
weisen daher selbst in einem Einzelstaat inhaltliche Verschieden- 
heiten auf, um wie viel mehr in den verschiedenen Ländern, 
Zweifelhafter kann auf den ersten Blick die Nothwendigkeit eines 
Strassenrechts für das offene Meer erscheinen, da eine die Schiff- 
fahrt hindernde anderweitige Benutzung ausgeschlossen ist und die 
Dee gross genug ist, um allen Schiffen für die Verfolgung ihrer 
Wege ausreichenden Raum zu gewähren, ohne dass anscheinend 
ein Anlass zur Schädigung fremder Interessen gegeben würde. 
Allein die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Anschauung doch 
nicht ganz zutreffend ist. Die gleichen Ausgangspunkte und Ziele
	        
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