Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 256 — 
drängen bei der ungeheuren Entwickelung des heutigen Verkehrs 
die Fahrstrassen einer grossen Anzahl von Schiffen auf einen ver- 
hältnissmässig engen Raum zusammen, und das durch die scharfe 
Konkurrenz angefachte Streben nach Erreichung möglichster 
Schnelligkeit verleitet zu rücksichtsloser Verfolgung des eigenen 
Weges, unbekümmert darum, ob hierdurch Leben und Eigenthum 
anderer gefährdet wird. Und auch abgesehen von den wichtigen 
und viel befahrenen Verbindungen mehrerer Länder hat sich in 
den letzten Jahrzehnten die See in früher ungeahnter Weise mit 
Fahrzeugen belebt, und immer mehr durchkreuzen sich die von 
den Schiffen der verschiedensten Nationalitäten benutzten Haupt- 
und Nebenwege. So ist es erklärlich, dass sich nach und nach 
das Bestreben geltend gemacht hat, auch auf diesem Gebiete der 
Willkür Schranken zu setzen. Aber die in Betracht kommenden 
Verhältnisse boten der Durchführung ganz besondere Schwierig- 
keiten, da das gesetzgeberische Vorgehen eines Staates allein 
wenig nützen konnte, ein durchgreifender Erfolg vielmehr nur zu 
erzielen war, wenn sich eine grössere Anzahl der an der inter- 
nationalen Schifffahrt betheiligten Völker zu übereinstimmenden 
Massregeln vereinigten. Die Anregung zu einem derartigen ge- 
meinsamen Vorgehen wurde, wie leicht erklärlich, von England 
gegeben. Ihm schlossen sich einige kleinere norddeutsche Staaten 
an und erliessen im Jahre 1853 Verordnungen darüber, dass und 
welche Lichter die in ihrem Gebiete beheimatheten Schiffe wäh- 
rend der Nachtzeit zu führen hätten. Im ‚Jahre 1858 wurden 
dieselben durch neue, etwas ausführlichere Bestimmungen ersetzt, 
welche wiederum auf einer völkerrechtlichen Verständigung be- 
ruhten; sie schrieben ausser der Anbringung bestimmter Lichter 
bei Nacht den Dampfschiffen den Gebrauch der Dampfpfeife als 
Nebelsignal vor. Das britische Gesetz vom 29. Juli 1862 fand 
sodann in einer ganzen Reihe europäischer Länder, darunter auch 
Preussen, Aufnahme, wurde aber 1871 und 1880 durch neue Be- 
stimmungen ersetzt. Für Deutschland ist jetzt massgebend die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.