Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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kaiserliche Verordnung vom 7. Jan. 1880'), welche formell sich 
als Recht eines einzelnen Staates darstellt, seinem Inhalte nach 
aber für alle Kulturvölker Geltung hat. Diese materielle Ueber- 
einstimmung allein reicht freilich noch nicht aus, die Sicherheit 
der Seestrassen in dem wünschenswerthen Masse zu verbürgen; 
dazu wäre erforderlich, dass auch für eine gleichmässige Hand- 
habung der gesetzlichen Anordnungen in jedem einzelnen Falle 
ausreichende Fürsorge getroffen würde. Nun sind allerdings wohl 
überall Uebertretungen der betreffenden Bestimmungen durch das 
Landesrecht mit Strafe bedroht, wie z. B. in Deutschland durch 
& 145 des Strafgesetzbuches; auch findet vielfach eine amtliche 
Untersuchung aller die einheimischen Schiffe betreffenden Unglücks- 
fälle statt, also auch derjenigen, welche durch einen unter Ver- 
letzung der Regeln des Seestrassenrechtes stattgehabten Zusammen- 
stoss herbeigeführt sind (in Deutschland durch die Seeämter). 
Aber da bei derartigen Ereignissen vielfach Schiffe verschiedener 
Nationalität betheiligt sind, ist es den Behörden nicht immer 
möglich, den Thatbestand genau festzustellen. Sie sind meistens 
auf die Aussagen der Besatzung des einheimischen Fahrzeuges an- 
gewiesen, während das vielleicht ebenso wichtige Zeugniss der 
ausländischen Mannschaft gar nicht oder nur in unzureichender 
Weise zu beschaffen ist. Gelänge es, durch staatliche Verein- 
barungen für die seeamtlichen Untersuchungen eine umfassende 
Rechtshülfe im Auslande zu erlangen, so würden die Verfehlungen 
gegen die gesetzlichen Vorschriften leichter erkannt werden können 
und dadurch das Gefühl der Verantwortlichkeit in der seemänni- 
schen Bevölkerung verstärkt werden. 
Die deutsche Verordnung vom 7. Jan. 1880 ist Reichsrecht, 
lässt also für landesgesetzliche Bestimmungen an sich keinen 
Raum. Sie hat aber in ihrem Art. 25 selber ihre Geltung be- 
schränkt, indem sie anordnet, dass durch ihre Vorschriften die 
  
1)S. Knitschky, Die Seegesetzgebung des deutschen Reiches $. 275#.
	        
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