Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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anderen wirksamen Mittel greifen dürfen. Wer dagegen ein nicht 
zugelassenes Lootsensignal benutzt, setzt sich einer Bestrafung 
nach & 146 St.-G.-B. aus. Freilich wirft sich hier sofort die 
Frage nach dem Herrschaftsgebiete dieses Gesetzes auf. Dass 
es für die deutschen Küstengewässer unbedingt und auf hoher See 
für deutsche Schiffe Geltung hat, ist unbestreitbar. Ein deutscher 
Schiffer aber, welcher in einem fremden Küstengewässer den Vor- 
schriften der Noth- und Lootsensignalordnung zuwiderhandelt, kann 
in Deutschland nach 8 4 des St.-G.-B. nur dann zur Rechenschaft 
gezogen werden, wenn seine That durch die Gesetze des Ortes, 
an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. Dazu 
ist nun wieder erforderlich, dass auch der fremde Staat den Ge- 
brauch des wirklich benutzten Lootsensignals verbietet. Sind also 
im Auslande andere Zeichen zulässig, so kann der deutsche 
Schiffer jedenfalls in seiner Heimath nicht in Strafe verfallen, 
wenn er sich ihrer in den fremden Küstengewässern bedient hat. 
Daraus folgt aber an sich noch nicht, dass die Handlung nun 
auch vom deutschen Standpunkte aus rechtmässig wäre, sondern 
es zeigt sich nur, dass das Gesetz insoweit eine lex imperfecta 
ist. Denn die Rechtsordnung seines Vaterlandes verbindet den 
Schiffer auch ausserhalb des heimischen Gebietes. Es liesse sich 
desshalb ganz wohl die Ansicht vertheidigen, dass Verstösse gegen 
die Noth- und Lootsensignalordnung eine Haftung nach deutschem 
Rechte ausser in strafrechtlicher Beziehung begründeten. Aber 
praktisch in Betracht kommen kann wohl nur eine Ersatzpflicht 
für einen durch einen Zusammenstoss von Schiffen herbeigeführten 
Schaden, bei welchem ein schuldvolles Verhalten in der Nicht- 
beachtung jener Verordnung gefunden würde. Da aber nach den 
Grundsätzen des internationalen Privatrechtes für die Beurtheilung 
der Folgen von Delikten die Gesetze des Thatortes massgebend 
sind, so kann auch in jenem Falle kein Verschulden angenommen 
werden, weil nach dem Ortsrecht keine rechtswidrige Handlung 
vorliegt und folglich auch keine Haftung begründet ist. Somit
	        
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