— 261 —
kann es keinem Bedenken unterliegen, wenn im Auslande der
Gebrauch dort üblicher Lootsensignale auch für deutsche Schiffer
zugelassen wird’).
Die Verordnung vom 15. Aug. 1876 bildet nicht mehr einen
Theil des eigentlichen Seestrassenrechtes, sondern dient nur zur
Ergänzung desselben, indem sie den Schiffsführern nach einem
Zusammenstosse gewisse Verpflichtungen auferlegt. Zunächst muss
jeder der Betheiligten dem anderen den Namen, das Unter-
scheidungssignal, sowie den Heimaths-, den Abgangs- und den
Bestimmungshafen seines Schiffes angeben, wenn er dieser Ver-
pflichtung ohne Gefahr für das letztere genügen kann. Offenbar
handelt es sich dabei um eine Vorschrift, welche erlassen ist, um
die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung vom 7. Jan.
1880 (ursprünglich der Verordnung vom 23. Dez. 1871) und die
Zwecke der seeamtlichen Untersuchungen besser zu sichern. Die
Frage, ob eine Verletzung dieses letzteren Gesetzes stattgefunden
hat, lässt sich nur dann genügend beantworten, wenn die Mög-
lichkeit gegeben ist, beide Parteien zu hören; sie würde aber
meistens fehlen, wenn nicht jene Anzeigeverpflichtung aufgestellt
wäre. Ebenso bildet ihre Erfüllung meistens auch die erste Vor-
aussetzung für die Verfolgung der entstandenen civilrechtlichen
Schadensersatzansprüche, namentlich in aussereuropäischen Ge-
wässern. In europäischen Gegenden bietet die allgemeine Ver-
breitung der Schiffsnachrichten und die Nothwendigkeit einer
Verklarung wenigstens dann Gelegenheit, die Identität des Gegners
festzustellen, wenn auch dieser bei dem Zusammenstoss Schaden
erlitten hat. Aber Feststellungen auf dieser Grundlage bieten
immerhin oft grosse Schwierigkeiten und sind an den unserem
Verkehr ferner liegenden Orten unzureichend. Dazu kommt, dass
bei einem Zusammenstosse für den schuldigen Theil die Ver-
suchung nahe liegt, sich den ihm drohenden Entschädigungs-
3) So auch, wenngleich nicht mit einwandsfreier Begründung, Ent-
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter II, N. 7.