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ansprüchen dadurch zu entziehen, dass er sich nicht zu erkennen
gibt. Aus dieser Erwägung erklärt es sich auch, dass thatsäch-
lich der Vorschrift des & 2 der Verordnung vom 15. Aug. 1876
oft nicht genügt wird. Man hat desshalb in neuerer Zeit eine
erhebliche Verschärfung der für diese Uebertretung festgesetzten
Strafe vorgeschlagen; es ist jedoch zu fürchten, dass eine solche
Massregel nicht die erhofften Erfolge bringen wird, weil derjenige,
welcher seiner Verpflichtung absichtlich nicht nachkommt, zugleich
erwartet, durch seine Flucht sich auch jeder strafrechtlichen Ahn-
dung zu entziehen. Es würden also nur diejenigen Fälle wirk-
lich getroffen werden, wo die Unterlassung der Namensnennung
auf einer Nachlässigkeit beruht; hier aber würde wohl schon eine
strengere Handhabung des geltenden Rechtes, welches die Ver-
hängung einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark zulässt, eine aus-
reichende Abhülfe gewähren. Böswillige Schiffsführer finden auch
in der Bestimmung der Verordnung selbst einen Anhaltspunkt
für den Nachweis ihrer angeblichen Unschuld. Die Verpflichtung
zur Mittheilung des Namens u. s. w. fällt nämlich hinweg, wenn
man ihr ohne Gefahr für das eigene Schiff nicht genügen kann.
Nun aber gewährt fast bei jedem Zusammenstosse erst eine ge-
nauere Untersuchung Gewissheit darüber, ob und inwieweit jeder
der Betheiligten Schaden erlitten hat, und die Behauptung, dass
eine solche Ermittelung nothwendig gewesen sei, lässt sich leicht
zu einer erwünschten Ausflucht benutzen. Es muss daher als
Aufgabe der Rechtsprechung, sowohl der Seeämter wie der Ge-
richte, angesehen werden, möglichst strenge zu prüfen, ob nach
Lage der Sache der Schiffsführer annehmen musste, dass die
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung eine ernste Gefahr für
sein Fahrzeug herbeiführen werde, wobei in Betracht zu ziehen
ist, dass es sich um eine Obliegenheit handelt, welcher man in
kürzester Frist nachzukommen vermag. Einen etwas anderen
Massstab wird man allerdings bei der zweiten in unserer Verord-
nung getroffenen Bestimmung anlegen müssen. Nach derselben