Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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ansprüchen dadurch zu entziehen, dass er sich nicht zu erkennen 
gibt. Aus dieser Erwägung erklärt es sich auch, dass thatsäch- 
lich der Vorschrift des & 2 der Verordnung vom 15. Aug. 1876 
oft nicht genügt wird. Man hat desshalb in neuerer Zeit eine 
erhebliche Verschärfung der für diese Uebertretung festgesetzten 
Strafe vorgeschlagen; es ist jedoch zu fürchten, dass eine solche 
Massregel nicht die erhofften Erfolge bringen wird, weil derjenige, 
welcher seiner Verpflichtung absichtlich nicht nachkommt, zugleich 
erwartet, durch seine Flucht sich auch jeder strafrechtlichen Ahn- 
dung zu entziehen. Es würden also nur diejenigen Fälle wirk- 
lich getroffen werden, wo die Unterlassung der Namensnennung 
auf einer Nachlässigkeit beruht; hier aber würde wohl schon eine 
strengere Handhabung des geltenden Rechtes, welches die Ver- 
hängung einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark zulässt, eine aus- 
reichende Abhülfe gewähren. Böswillige Schiffsführer finden auch 
in der Bestimmung der Verordnung selbst einen Anhaltspunkt 
für den Nachweis ihrer angeblichen Unschuld. Die Verpflichtung 
zur Mittheilung des Namens u. s. w. fällt nämlich hinweg, wenn 
man ihr ohne Gefahr für das eigene Schiff nicht genügen kann. 
Nun aber gewährt fast bei jedem Zusammenstosse erst eine ge- 
nauere Untersuchung Gewissheit darüber, ob und inwieweit jeder 
der Betheiligten Schaden erlitten hat, und die Behauptung, dass 
eine solche Ermittelung nothwendig gewesen sei, lässt sich leicht 
zu einer erwünschten Ausflucht benutzen. Es muss daher als 
Aufgabe der Rechtsprechung, sowohl der Seeämter wie der Ge- 
richte, angesehen werden, möglichst strenge zu prüfen, ob nach 
Lage der Sache der Schiffsführer annehmen musste, dass die 
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung eine ernste Gefahr für 
sein Fahrzeug herbeiführen werde, wobei in Betracht zu ziehen 
ist, dass es sich um eine Obliegenheit handelt, welcher man in 
kürzester Frist nachzukommen vermag. Einen etwas anderen 
Massstab wird man allerdings bei der zweiten in unserer Verord- 
nung getroffenen Bestimmung anlegen müssen. Nach derselben
	        
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