Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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soll jeder der beiden Schiffsführer dem anderen Schiffe und den 
dazu gehörigen Personen zur Abwendung oder Verringerung der 
nachtheiligen Folgen des Zusammenstosses den erforderlichen Bei- 
stand leisten, soweit er dazu ohne erhebliche Gefahr für das eigene 
Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande ist. Hülfe 
kann aber nur derjenige wirksam leisten, welcher sicher ist, die 
ihm zur Verfügung stehenden Kräfte nicht zur eigenen Rettung 
zu bedürfen. Hier rechtfertigt sich also eine Hinausschiebung 
oder Beschränkung der im fremden Interesse zu ergreifenden 
Massregeln, soweit die eigene Sicherheit dies erfordert. Selbst- 
verständlich darf dies keinen Vorwand dafür abgeben, den schul- 
digen Beistand zu verweigern, und desshalb ist es nicht gestattet, 
den Kollisionsort absichtlich und ohne dringende Veranlassung zu 
verlassen. Die Verpflichtung zur Hülfeleistung schliesst vielmehr 
die Verbindlichkeit in sich, sich in möglichster Nähe des anderen 
Schiffes zu halten, damit sofort nach Beendigung der etwa noth- 
wendig gewordenen Besichtigung des eigenen Fahrzeuges alles 
gethan werden kann, was zur Erhaltung des fremden Schiffes und 
seiner Besatzung wünschenswerth ist?). Und soferne von vorne- 
herein gewiss oder auch nur wahrscheinlich ist, dass für ihn selbst 
keine Gefahr vorliegt, muss der Schiffer zu Gunsten der Mit- 
betheiligten alle Massregeln ergreifen, die in seinen Kräften stehen, 
ohne dass eigene geringfügige Beschädigungen eine Verzögerung 
zu entschuldigen vermöchte. Denn das Gesetz knüpft seine Aus- 
nahmebestimmung an die Voraussetzung einer erheblichen 
Gefahr für das eigene Schiff und die darauf befindlichen Per- 
sonen. Darin liegt zugleich ein Mass für die den Schiffern auf- 
erlegte Verpflichtung, insoferne sie selbst bei eigener Gefährdung 
wenigstens noch das leisten müssen, wozu sie im Stande sind. 
Eine erhebliche Gefahr ist aber nicht ohne weiteres dann als 
vorliegend anzusehen, wenn der Führer des anderen Schiffes durch 
4) Entscheid. d. Ober-Seeamts u. s. w. IV, N. 120.
	        
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