Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 266 — 
Vorschriften nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist, so 
müssen Art. 14ff. auf Dampf- und Segelfahrzeuge beschränkt 
bleiben. Dagegen müssen zu den letzteren auch Segelboote ge- 
rechnet werden, wenn es auch seltsam anmuthen muss, dass somit 
nach Art. 17 ein grosser überseeischer Dampfer gezwungen ist, 
einem kleinen nur zu Lustfahrten im Hafen zu verwendenden 
Segelboote aus dem Wege zu gehen. Immerhin treffen hier auch 
für das letztere in gewissem Masse die Verhältnisse zu, welche zu 
der Bestimmung des Art. 17 geführt haben, wie die Abhängigkeit 
der Fahrt von der Windrichtung u. s. w., und jedenfalls bietet 
das Gesetz keine Handhaben für die Aufstellung von Ausnahmen; 
auch wäre die Grenze für solche hier schwer zu ziehen, da die- 
jenigen Unterscheidungen, welche bei der Verpflichtung zur Lichter- 
führung gemacht werden, für die Verbindlichkeit zum Ausweichen 
nicht in Betracht kommen können. Mit der erwähnten, übrigens 
wenig wichtigen, Einschränkung ist aber die Ansicht des Reichs- 
gerichts als zutreffend anzuerkennen. Jene durch die Verordnung 
gelassene Lücke bezüglich des Ausweichens von Ruderbooten u.s. w. 
haben aber die Hafenordnungen auszufüllen. 
Die Regeln des internationalen Seestrassenrechtes beziehen 
sich auf vier Angelegenheiten: das Führen von Lichtern bei Nacht, 
den Gebrauch von Schallsignalen bei Nebel, die Mässigung der 
Fahrgeschwindigkeit bei Nebel und das Ausweichen der Schiffe. 
Die Bestimmungen der drei zuerst genannten Arten sind bestimmt, 
eine gefahrdrohende Annäherung der Fahrzeuge an einander zu 
verhindern, während die Vorschriften über das Ausweichen dann, 
wenn die Fahrlinien zweier Schiffe sich berühren würden, vor 
einem Zusammenstosse bewahren sollen. Beide Zwecke gehen 
allerdings naturgemäss in einander über, und die Lichterführung 
bei Nacht z.B. ist zugleich auch nothwendig, um eine entsprechende 
Kursänderung zu ermöglichen. Immerhin aber handelt es sich 
um verschiedene Massregeln, von denen jede unter selbständigen 
Gesetzen steht und für sich allein zu beobachten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.