— 266 —
Vorschriften nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist, so
müssen Art. 14ff. auf Dampf- und Segelfahrzeuge beschränkt
bleiben. Dagegen müssen zu den letzteren auch Segelboote ge-
rechnet werden, wenn es auch seltsam anmuthen muss, dass somit
nach Art. 17 ein grosser überseeischer Dampfer gezwungen ist,
einem kleinen nur zu Lustfahrten im Hafen zu verwendenden
Segelboote aus dem Wege zu gehen. Immerhin treffen hier auch
für das letztere in gewissem Masse die Verhältnisse zu, welche zu
der Bestimmung des Art. 17 geführt haben, wie die Abhängigkeit
der Fahrt von der Windrichtung u. s. w., und jedenfalls bietet
das Gesetz keine Handhaben für die Aufstellung von Ausnahmen;
auch wäre die Grenze für solche hier schwer zu ziehen, da die-
jenigen Unterscheidungen, welche bei der Verpflichtung zur Lichter-
führung gemacht werden, für die Verbindlichkeit zum Ausweichen
nicht in Betracht kommen können. Mit der erwähnten, übrigens
wenig wichtigen, Einschränkung ist aber die Ansicht des Reichs-
gerichts als zutreffend anzuerkennen. Jene durch die Verordnung
gelassene Lücke bezüglich des Ausweichens von Ruderbooten u.s. w.
haben aber die Hafenordnungen auszufüllen.
Die Regeln des internationalen Seestrassenrechtes beziehen
sich auf vier Angelegenheiten: das Führen von Lichtern bei Nacht,
den Gebrauch von Schallsignalen bei Nebel, die Mässigung der
Fahrgeschwindigkeit bei Nebel und das Ausweichen der Schiffe.
Die Bestimmungen der drei zuerst genannten Arten sind bestimmt,
eine gefahrdrohende Annäherung der Fahrzeuge an einander zu
verhindern, während die Vorschriften über das Ausweichen dann,
wenn die Fahrlinien zweier Schiffe sich berühren würden, vor
einem Zusammenstosse bewahren sollen. Beide Zwecke gehen
allerdings naturgemäss in einander über, und die Lichterführung
bei Nacht z.B. ist zugleich auch nothwendig, um eine entsprechende
Kursänderung zu ermöglichen. Immerhin aber handelt es sich
um verschiedene Massregeln, von denen jede unter selbständigen
Gesetzen steht und für sich allein zu beobachten ist.