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geschriebene Art der Lichterführung nicht immer zu befriedigen-
den Ergebnissen. Es sind daher auch schon von verschiedenen
Seiten Vorschläge zu ihrer Verbesserung gemacht worden. Da
dieselben aber meistens eine Vermehrung der Zahl der Lichter
fordern und sich die betheiligten Kreise gegen eine solche sehr
ablehnend verhalten, so ist zu einer Aenderung wenig Aussicht.
Sie würde sich auch aus dem Grunde besonders schwer einbürgern,
weil nur die Erfahrung ihre Zweckmässigkeit erweisen kann und
eine Uebergangszeit besondere Gefahren mit sich bringen müsste.
Steht eine Kollision bevor, so bleibt, zumal bei Nachtzeit und
im Nebel, oft so wenig Raum zur Ueberlegung, dass schon beim
Erblicken der fremden Lichter der Schiffer gleichsam instinkt-
mässig die Lage des Gegenseglers erkennen muss. Das ist aber
nur durch längere Uebung zu erreichen, und desshalb ist jede
Veränderung der bisherigen Verhältnisse auf diesem Gebiete ge-
eignet, Bedenken hervorzurufen 1°),
Für die verschiedenen Arten von Fahrzeugen gelten im Ein-
zelnen folgende Bestimmungen:
1. Dampfschiffe haben zu führen an oder vor dem Fock-
mast — dem vordersten Maste — in einer Höhe von nicht weniger
als 6 Meter über dem Schiffsrumpf, und, wenn die Breite des
Schiffes 5 Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger
als der Schifisbreite über dem Schiffsrumpf, ein helles, weisses
Licht, so eingerichtet und angebracht, dass es ein gleichmässiges
und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von
20 Kompassstrichen wirft, und zwar 10 Striche nach jeder
Seite, von rechts voraus bis zu 2 Strich hinter die Richtung
quer ab (2 Strich achterlicher als dwars) auf jeder Seite und
von solcher Lichtstärke, dass es in dunkler Nacht bei klarer
Luft auf eine Entfernung von mindestens 5 Seemeilen sichtbar
ist, — ferner an der Steuerbordseite — also rechts — ein grünes
10) Die internationale maritime Konferenz zu Washington hat jedoch
den Dampfschiffen die Anbringung eines weiteren weissen Lichtes freigestellt.