Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Licht, welches in der eben angegebenen Weise einen Bogen von 
10 Kompassstrichen an Steuerbord beleuchtet und auf eine Enit- 
fernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar ist — endlich an 
der Backbordseite — also links — ein ebensolches rothes Licht 
(Art. 3). 
2. Segelschiffe haben dieselben Seitenlichter zu führen wie 
Dampfschifie, dürfen dagegen nicht das dritte, weisse Licht im 
Fockmast haben (Art. 6). 
Diese Vorschriften sind jedoch nur dann massgebend, wenn 
die Fahrzeuge in Fahrt sind, mögen sie sich übrigens aus eigener 
Kraft fortbewegen oder geschleppt werden. Liegen sie dagegen 
vor Anker, so haben sie, einerlei ob Dampfschiff oder Segel- 
schiff, ein weisses Licht in einer kugelförmigen Laterne von 
mindestens 20 Oentimeter Durchmesser zu zeigen, und zwar an 
der Stelle, wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch 
nicht höher als 6 Meter über dem Schiffsrumpf (also niedriger 
als das weisse Licht eines fahrenden Dampfschiffes) und so ein- 
gerichtet, dass ein helles, gleichmässiges und ununterbrochenes 
Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von 
mindestens einer Seemeile sichtbar ist (Art. 8). 
Eine fernere Abweichung gilt für Schiffe, welche ein Tele- 
graphenkabel legen, aufnehmen oder auffischen, wobei es auch 
gleichgültig ist, ob es sich um ein Dampfschiff oder ein Segelschiff 
handelt. Diese müssen nämlich bei Nacht an derselben Stelle, 
an welcher Dampfschiffe das weisse Licht zu führen haben, drei 
rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens 
25 Oentimeter Durchmesser, senkrecht über einander und nicht 
weniger als 1 Meter von einander entfernt, führen. Bei den 
Dampfschiffen kommt alsdann das gewöhnliche weisse Licht in 
Wegfall. Die Seitenlichter dagegen sind beizubehalten, wenn das 
Schiff Fahrt durch’s Wasser macht, jedoch zu beseitigen, wenn 
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. — Für diese Schiffe ist ein 
Abzeichen auch bei Tage vorgeschrieben, nämlich drei schwarze
	        
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