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Licht, welches in der eben angegebenen Weise einen Bogen von
10 Kompassstrichen an Steuerbord beleuchtet und auf eine Enit-
fernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar ist — endlich an
der Backbordseite — also links — ein ebensolches rothes Licht
(Art. 3).
2. Segelschiffe haben dieselben Seitenlichter zu führen wie
Dampfschifie, dürfen dagegen nicht das dritte, weisse Licht im
Fockmast haben (Art. 6).
Diese Vorschriften sind jedoch nur dann massgebend, wenn
die Fahrzeuge in Fahrt sind, mögen sie sich übrigens aus eigener
Kraft fortbewegen oder geschleppt werden. Liegen sie dagegen
vor Anker, so haben sie, einerlei ob Dampfschiff oder Segel-
schiff, ein weisses Licht in einer kugelförmigen Laterne von
mindestens 20 Oentimeter Durchmesser zu zeigen, und zwar an
der Stelle, wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch
nicht höher als 6 Meter über dem Schiffsrumpf (also niedriger
als das weisse Licht eines fahrenden Dampfschiffes) und so ein-
gerichtet, dass ein helles, gleichmässiges und ununterbrochenes
Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von
mindestens einer Seemeile sichtbar ist (Art. 8).
Eine fernere Abweichung gilt für Schiffe, welche ein Tele-
graphenkabel legen, aufnehmen oder auffischen, wobei es auch
gleichgültig ist, ob es sich um ein Dampfschiff oder ein Segelschiff
handelt. Diese müssen nämlich bei Nacht an derselben Stelle,
an welcher Dampfschiffe das weisse Licht zu führen haben, drei
rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens
25 Oentimeter Durchmesser, senkrecht über einander und nicht
weniger als 1 Meter von einander entfernt, führen. Bei den
Dampfschiffen kommt alsdann das gewöhnliche weisse Licht in
Wegfall. Die Seitenlichter dagegen sind beizubehalten, wenn das
Schiff Fahrt durch’s Wasser macht, jedoch zu beseitigen, wenn
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. — Für diese Schiffe ist ein
Abzeichen auch bei Tage vorgeschrieben, nämlich drei schwarze