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Bälle oder Körper, jeder von 65 Centimeter Durchmesser, senk-
recht über einander und nicht weniger als 1 Meter von einander
entfernt, vor dem Top des Fockmastes, aber nicht niedriger
als dieser (Art. 5).
Dieselben Bestimmungen wie für die mit einem Telegraphen-
kabel beschäftigten Fahrzeuge gelten für alle Schiffe, welche in
Folge eines Unfalles nicht manövrirfähig sind. Zweifelhaft mag
es erscheinen, ob sie auch auf Lootsenfahrzeuge, Fischerboote
u. s. w. anwendbar sind, da diese oft kaum in der Lage sein
werden, die erforderlichen Lampen und Bälle mit sich zu führen.
Doch wird die Frage m. E. im Allgemeinen zu bejahen sein,
wenigstens lässt sich aus der Stellung des Art. 5 kein Grund
für die gegentheilige Auffassung ableiten. Derselbe findet sich in
den älteren Verordnungen noch nicht und ist unmittelbar hinter
die von Dampfschiffen handelnden Vorschriften (Art. 3u.4) wohl
nur desshalb eingeschoben, weil die in erster Linie erwähnte Be-
dingung, dass das Fahrzeug ein Telegraphenkabel legt u. s. w.,
am häufigsten bei Dampfschiffen zutreffen wird. Würde man
den Art. 5 nur auf Dampf- und Segelschiffe im engeren Sinne
beziehen, so würde es an einer Anordnung fehlen darüber, in
welcher Weise andere Fahrzeuge ihre Manövrirunfähigkeit zu kenn-
zeichnen hätten, also im (Gesetz eine empfindliche Lücke an-
genommen werden müssen. Damit aber würde gegen anerkannte
Grundsätze der Auslegung verstossen werden.
Als ein Fall beeinträchtigter Manövrirfähigkeit ist es auch
anzusehen, wenn ein Dampfschiff ein anderes Schiff schleppt, da
seine Maschine eine weit grössere Last als unter gewöhnlichen
Verhältnissen fortbewegen muss. Dazu kommt, dass auch für
das begegnende Schiff sich der freie Raum zum Ausweichen ver-
mindert, indem es auf das geschleppte Fahrzeug, welches in seiner
Beweglichkeit noch mehr gehindert ist, Rücksicht nehmen muss.
Um daher diese Sachlage dem Gegensegler rechtzeitig erkennbar
zu machen, ist vorgeschrieben, dass das schleppende Dampfschiff