Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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man der Auffassung des Reichsgerichts'!!), dass für Schiffe, welche 
ihre Fahrt nur durch zeitweiliges und freiwilliges Stillliegen unter- 
brochen haben, in der Verordnung keine besonderen Signale vor- 
geschrieben seien, beitreten müssen. Denn bei der Vergleichung 
der Art. 3 u. 6 handelte es sich nur um die Auslegung des 
zweifelhaften Ausdruckes „wenn es in Fahrt ist“, welcher ganz 
wohl dahin aufgefasst werden kann, dass er auch geschleppte 
Dampfschiffe umfasst. Unter den Schiffen des Art. 5, welche in 
Folge eines Unfalles nicht manövrirfähig sind, können aber 
nie solche Fahrzeuge verstanden werden, welche ihre Beweglich- 
keit durch eine andere Ursache verloren haben. Wenn also 
auch zugegeben werden muss, dass man ein Schiff, welches seine 
Fahrt freiwillig eingestellt hat, nur noch höchst gezwungen als 
ein in Fahrt befindliches Schiff bezeichnen darf, so wird man 
doch einer solchen Auslegung immer noch den Vorzug vor einer 
analogen Ausdehnung geben müssen, welche bei einem so casuisti- 
schen Gesetze, wie es unsere Verordnung ist, in höchstem Masse 
bedenklich erscheint. 
Endlich ist noch die Frage zu erörtern, welche Schiffe im 
Sinne des Gesetzes als Dampfschiffe und welche als Segelschiffe 
anzusehen sind. In Betracht kommt hier der Art. 1 der Ver- 
ordnung, nach welchem jedes Dampfschift, welches unter Segel 
und nicht unter Dampf ist, als Segelschiff, dagegen jedes Dampf- 
schiff, welches unter Dampf ist, mag es zugleich unter Segel sein 
oder nicht, als Dampfschiff gilt. Diese Bestimmung hat man so 
aufgefasst, als ob gesagt wäre, dass jeder Dampfer, welcher seine 
Maschine nicht benutzt, als Segelschiff zu behandeln sei, und man 
hat hieraus die Folgerung abgeleitet, dass ein geschleppter Dampfer 
die Lichter eines Segelschiffes zu führen habe!?). Allein eine 
11) Eintscheid. d. Reichsgerichts in Civilsachen 7, S. 38. Ebenso Ent- 
scheid. d. Ober-Seeamts III, N. 51. 
12) WaenEr, Handbuch des Scerechts I, S. 425, Anm. 8. Hiermit 
dürfte das eb. S. 431 bei Anm. 29 vorgetragene nur schwer zu vereinigen sein.
	        
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