Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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derartige Auslegung scheint mir eine Bestimmung in das Gesetz 
hineinzutragen, welche nicht in ihm enthalten ist. Die Ver- 
ordnung unterscheidet vielmehr nur die beiden Fälle, dass das 
Dampfschiff unter Dampf ist, oder dass es sich ausschiesslich der 
Segel bedient, also zur Zeit thatsächlich sich als Segelschiff dar- 
stellt. Und sie will nur zum Ausdruck bringen, dass unter dieser 
Voraussetzung für das Fahrzeug die für Segelschiffe erlassenen 
Anordnungen über Lichterführung, Ausweichen u. s. w. mass- 
gebend sind. Die hier bekämpfte Anschauung aber lässt sich nur 
in einzelnen Beziehungen durchführen, während die Stellung des 
Art. 1 vor allen Einzelvorschriften deutlich darauf hinweist, dass 
es sich um eine Bestimmung handelt, welche, wenn einmal ihre 
Voraussetzungen gegeben sind, auf allen von der Verordnung 
berührten Gebieten Anwendung finden soll. Folglich müsste das 
geschleppte Dampfschiff nach jener unrichtigen Auffassung auch 
beim Ausweichen im Verhältniss zu einem begegnenden Schiffe 
als Segelschiff gelten, was einfach unmöglich ist. Wenn aus 
Art. 1 umgekehrt abgeleitet ist, dass das von einem Dampfer 
bugsirte Segelschiff im Sinne der Verordnung als Dampfschiff 
betrachtet werden müsse, so kann man diese Ansicht als zu- 
treffend anerkennen, ohne mit der hier vertheidigten Auffassung 
des Art. 1 in Widerspruch zu gerathen. Denn diese Ansicht 
kann nur für die Regeln betr. das Ausweichen der Schiffe An- 
wendung finden, da bezüglich der Lichterführung Art. 6 eine 
ausdrückliche Vorschrift enthält. 
3. Die bisher erörterten Vorschriften gelten an sich für 
Fahrzeuge jeder Grösse, lassen sich aber auf den kleineren that- 
sächlich nur schwer durchführen. Diesen ist daher im Gesetz 
eine Erleichterung zugestanden worden. Auf ihnen brauchen 
nämlich die Laternen nicht fest angebracht zu sein, sondern 
müssen nur auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges 
zum Gebrauch bereit gehalten und bei jeder Annäherung von 
oder zu anderen Schiffen an den betreffenden Seiten zeitig genug,
	        
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