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derartige Auslegung scheint mir eine Bestimmung in das Gesetz
hineinzutragen, welche nicht in ihm enthalten ist. Die Ver-
ordnung unterscheidet vielmehr nur die beiden Fälle, dass das
Dampfschiff unter Dampf ist, oder dass es sich ausschiesslich der
Segel bedient, also zur Zeit thatsächlich sich als Segelschiff dar-
stellt. Und sie will nur zum Ausdruck bringen, dass unter dieser
Voraussetzung für das Fahrzeug die für Segelschiffe erlassenen
Anordnungen über Lichterführung, Ausweichen u. s. w. mass-
gebend sind. Die hier bekämpfte Anschauung aber lässt sich nur
in einzelnen Beziehungen durchführen, während die Stellung des
Art. 1 vor allen Einzelvorschriften deutlich darauf hinweist, dass
es sich um eine Bestimmung handelt, welche, wenn einmal ihre
Voraussetzungen gegeben sind, auf allen von der Verordnung
berührten Gebieten Anwendung finden soll. Folglich müsste das
geschleppte Dampfschiff nach jener unrichtigen Auffassung auch
beim Ausweichen im Verhältniss zu einem begegnenden Schiffe
als Segelschiff gelten, was einfach unmöglich ist. Wenn aus
Art. 1 umgekehrt abgeleitet ist, dass das von einem Dampfer
bugsirte Segelschiff im Sinne der Verordnung als Dampfschiff
betrachtet werden müsse, so kann man diese Ansicht als zu-
treffend anerkennen, ohne mit der hier vertheidigten Auffassung
des Art. 1 in Widerspruch zu gerathen. Denn diese Ansicht
kann nur für die Regeln betr. das Ausweichen der Schiffe An-
wendung finden, da bezüglich der Lichterführung Art. 6 eine
ausdrückliche Vorschrift enthält.
3. Die bisher erörterten Vorschriften gelten an sich für
Fahrzeuge jeder Grösse, lassen sich aber auf den kleineren that-
sächlich nur schwer durchführen. Diesen ist daher im Gesetz
eine Erleichterung zugestanden worden. Auf ihnen brauchen
nämlich die Laternen nicht fest angebracht zu sein, sondern
müssen nur auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges
zum Gebrauch bereit gehalten und bei jeder Annäherung von
oder zu anderen Schiffen an den betreffenden Seiten zeitig genug,