Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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frei, anstatt dessen ein helles weisses Licht oder ein Flackerfeuer 
zu zeigen, ohne dass diese Befugniss an weitere Voraussetzungen 
geknüpft wäre. Aus der Stellung des Art. 10 hinter dem schon 
mehrfach erwähnten Art. 8 darf man wohl die Folgerung ableiten, 
dass diese Vergünstigungen auch dann Anwendung finden, wenn 
die Boote vor Anker liegen. 
5. Lootsenfahrzeuge, welche Lootsendienst auf ihrer 
Station thun, haben ein weisses über den ganzen Horizont sicht- 
bares Licht und ausserdem mindestens alle 15 Minuten ein oder 
mehrere Flackerfeuer zu zeigen. Es handelt sich hierbei nicht 
um eine Erleichterung in der Lichterführung, sondern um die 
Kenntlichmachung dieser besonderen Art von Fahrzeugen. Ihnen 
sind daher auch die bezeichneten Lichter nicht nur freigestellt, 
sondern in verbindender Weise vorgeschrieben (Art. 9). 
6. Die regelmässig zu führenden farbigen Seitenlichter und 
das weisse Licht der Dampfer bescheinen nur einen Bogen des 
Horizonts von 20 Kompassstrichen — 225 Grad, lassen also 
12 Striche -135 Grad im dunkeln, und zwar, da der Lichtkreis 
sich von dem Bug des Schiffes aus gleichmässig nach beiden 
Seiten erstreckt, nach hinten hin. Mit anderen Worten, ein 
anderes Schiff, welches sich dem ersteren von hinten her nähert, 
vermag dessen Lichter nicht zu sehen, solange es sich in dem er- 
wähnten dunkeln Theil des Horizontes befindet. Damit nun aber 
nicht auf diese Weise Zusammenstösse herbeigeführt werden, 
ordnet Art. 11 der Verordnung an, dass ein Schiff, welches von 
einem anderen überholt wird, diesem vom Heck aus ein weisses 
Licht oder ein Flackerfeuer zeigen müsse. Was unter „überholen“ 
zu verstehen ist, soll weiterhin in einem anderen Zusammenhange 
genauer erörtert werden. Hier genügt es, zu erwähnen, dass 
ein Schiff, welches zunächst hinter einem anderen herfährt, sich 
aber letzterem so nähert, dass es zuletzt einen Vorsprung vor 
jenem erlangt, dieses letztere überholt. Dabei sind an sich 
drei verschiedene Stellungen der beiden Fahrzeuge zu einander
	        
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