Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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ständen zwei verschiedene Signale vorgeschrieben werden, so muss 
als die massgebende Thatsache angesehen werden, ob das Fahr- 
zeug sich fortbewegt oder nicht. Denn hiernach bestimmen sich 
die Entschliessungen des anderen Schiffsführers, während ihm der 
Grund, aus welchem das Schiff stillliegt, gleichgültig sein kann. 
Die Verwendung der gesetzlichen Signale zu anderen Zwecken 
ist nicht untersagt und oft durchaus zweckmässig z. B. um die 
Mannschaft eines fremden Fahrzeuges, wenn diese ihre Ver- 
pflichtung zum Ausweichen zu vernachlässigen scheint, aufmerksam 
zu machen. Welches Zeichens man sich in solchen Fällen be- 
dient, ist an sich gleichgültig; herrscht aber Nebel u. s. w., so 
muss gefordert werden, dass gerade das gesetzlich vorgeschriebene 
Signal angewendet wird, damit nicht der Gegensegler oder dritte 
getäuscht werden. — Aus den oben angeführten Bestimmungen 
ergibt sich ferner, dass Fälle, in welchen auf Dampfschiffen ein 
Nebelhorn zu gebrauchen ist, überhaupt nicht gesetzlich vor- 
gesehen sind. 
III. Mässigung der Geschwindigkeit bei Nebel u.s. w. 
Als die beiden Gründe, welche Schiffsführer nöthigen, sich 
durch Signale etwa herannahenden fremden Fahrzeugen rechtzeitig 
erkennbar zu machen, haben wir unter I und II Nachtzeit und 
Nebel, dickes Wetter oder Schneefall angeführt. Beiden kommt 
aber offenbar eine sehr verschiedene Bedeutung zu. Denn die 
während der Nacht herrschende Dunkelheit gestattet immerhin auf 
ziemlich erhebliche Entfernungen fremde Fahrzeuge zu beobachten 
und darnach die zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforder- 
lichen Vorkehrungen zu treffen. Die bei Nebel u. s. w. allein 
anwendbaren Schallsignale sind dagegen mit den Sinnen nicht 
ebenso weit zu vernehmen und lassen ausserdem den Hö- 
renden im Unklaren darüber, wo sich das andere Schiff befindet 
und welche Richtung es verfolgt. Desshalb muss durch besondere 
Anordnungen dafür gesorgt werden, dass bei Nebel u. s. w. nicht
	        
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