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ständen zwei verschiedene Signale vorgeschrieben werden, so muss
als die massgebende Thatsache angesehen werden, ob das Fahr-
zeug sich fortbewegt oder nicht. Denn hiernach bestimmen sich
die Entschliessungen des anderen Schiffsführers, während ihm der
Grund, aus welchem das Schiff stillliegt, gleichgültig sein kann.
Die Verwendung der gesetzlichen Signale zu anderen Zwecken
ist nicht untersagt und oft durchaus zweckmässig z. B. um die
Mannschaft eines fremden Fahrzeuges, wenn diese ihre Ver-
pflichtung zum Ausweichen zu vernachlässigen scheint, aufmerksam
zu machen. Welches Zeichens man sich in solchen Fällen be-
dient, ist an sich gleichgültig; herrscht aber Nebel u. s. w., so
muss gefordert werden, dass gerade das gesetzlich vorgeschriebene
Signal angewendet wird, damit nicht der Gegensegler oder dritte
getäuscht werden. — Aus den oben angeführten Bestimmungen
ergibt sich ferner, dass Fälle, in welchen auf Dampfschiffen ein
Nebelhorn zu gebrauchen ist, überhaupt nicht gesetzlich vor-
gesehen sind.
III. Mässigung der Geschwindigkeit bei Nebel u.s. w.
Als die beiden Gründe, welche Schiffsführer nöthigen, sich
durch Signale etwa herannahenden fremden Fahrzeugen rechtzeitig
erkennbar zu machen, haben wir unter I und II Nachtzeit und
Nebel, dickes Wetter oder Schneefall angeführt. Beiden kommt
aber offenbar eine sehr verschiedene Bedeutung zu. Denn die
während der Nacht herrschende Dunkelheit gestattet immerhin auf
ziemlich erhebliche Entfernungen fremde Fahrzeuge zu beobachten
und darnach die zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforder-
lichen Vorkehrungen zu treffen. Die bei Nebel u. s. w. allein
anwendbaren Schallsignale sind dagegen mit den Sinnen nicht
ebenso weit zu vernehmen und lassen ausserdem den Hö-
renden im Unklaren darüber, wo sich das andere Schiff befindet
und welche Richtung es verfolgt. Desshalb muss durch besondere
Anordnungen dafür gesorgt werden, dass bei Nebel u. s. w. nicht