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verfahren mehr einzuleiten brauche. Das Bedürfnis nach einem
Berufungsgericht wurde mit der Ungleichheit der Strafzumessungen
begründet, welche eine Revision allein beseitigen könne. Die
englischen Richter variieren insbesondere bei der Strafzumessung
in Fällen von Vergehen gegen die Sittlichkeit, bei der Tötung
unehelicher Kinder seitens ihrer Mütter, und bei Unterschlagungen,
welche von Angestellten begangen werden. Es herrscht ferner
eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der Frage, welche Be-
deutung etwaigen Vorstrafen beizumessen ist, sowie über die Frage,
ob überhaupt auf körperliche Züchtigung und Polizeiaufsicht er-
kannt werden soll. Man hofft, dass ein Court of Criminal Appeal
alle derartigen Streitfragen erledigen könne, und erachtet es für
unrichtig, diese Streitfragen einer Kommission zu überweisen,
welche nur zu endlosen, unfruchtbaren Erörterungen über den
Zweck der Strafe führen könne. Im Verlaufe der Begründung
wurde weiter behauptet, die Möglichkeit der Revision werde den
Unterrichter veranlassen, bei der Strafzumessung mit ganz be-
sonderer Sorgfalt zu verfahren. Es sei richtig, dass das Revisions-
verfahren die endgültige Entscheidung hinausschiebe; das im Ent-
wurfe vorgesehene Verfahren sei indessen ein beschleunigtes; die
Hinausschiebung der Endentscheidung werde zudem durch die
Möglichkeit einer Milderung der Strafe aufgewogen. Bei dem
bisherigen Verfahren vor dem Home Secretary dürfe man es nicht
länger bewenden lassen. Das Verfahren sei ein nicht-öffentliches
und kenne weder Beeidigung noch Kreuzverhör. Es finde vor
einer Einzelperson statt, der im Publikum sehr leicht Motive
untergeschoben würden, welche in Wirklichkeit nicht mitbestimmend
gewesen seien. Die Begründung schloss mit der Bemerkung, dass
der Entwurf eine Versuchsmassregel sein wolle und später weiter
ausgedehnt werden könne.
Aus der sich hieran anschliessenden Debatte dürften folgende
Punkte hervorzuheben sein. Zunächst wurde bestritten, dass die
Vorlage sich nur mit den Vorschlägen befasse, welche im Jahre