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beobachten ist. Somit kann ein Schiffsführer, welcher sich darauf
beschränkt, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu mässigen,
anstatt die Fahrt ganz einzustellen, weder vor dem Seeamte noch
nach bürgerlichem Rechte für einen hierdurch veranlassten Zu-
sammenstoss und dessen Folgen verantwortlich gemächt werden.
Dem Zwecke des Gesetzes würde ein völliges Stillliegen gewiss am
besten entsprechen, aber dem unzweideutigen Wortlaute des
Art. 13 gegenüber, welcher nur von Fahren mit mässiger
(zeschwindigkeit spricht, dürfen aus jenem Zwecke keine Folge-
rungen abgeleitet werden.
An Segelschiffe kann übrigens nicht derselbe Massstab gelegt
werden wie an Dampfschiffe. Zwar trifft auch sie die Verpflich-
tung zur Mässigung ihrer Geschwindigkeit, aber sie müssen jeden-
falls so viele Segel stehen lassen, dass sie mit Sicherheit gesteuert
werden können.
IV. Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe.
Während alle bisher besprochenen Bestimmungen das Ziel
verfolgten, eine gefahrdrohende Annäherung von Schiffen an
einander zu verhüten, geben die nunmehr folgenden Vorschriften
Anweisung darüber, wie zu verfahren ist, wenn die Kurse zweier
Fahrzeuge sich so schneiden, dass bei Fortsetzung derselben ein
Zusammenstoss erfolgen müsste. Damit ein solcher vermieden wird,
muss jeder Theil wissen, wer von beiden auszuweichen hat und
in welcher Weise dies geschehen muss. Die sich begegnenden
Schiffe können nun entweder beide Segelschiffe oder beide Dampf-
schiffe sein, oder es kann auf der einen Seite ein Dampfschift,
auf der anderen ein Segelschiff in Betracht kommen. Für jeden
dieser verschiedenen Fälle gelten verschiedene Grundsätze.
1. Die sich einander nähernden Schiffe sind beide Segel-
schiffe. Alsdann muss nach Art. 14
a) ein Schiff mit raumem Winde einem beim Winde segeln-
den Schiffe,