Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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b) ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde 
segelt, einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde 
segelt, 
c) ein Schiff, welches raumen Wind von Backbord hat, 
einem anderen, welches raumen Wind von Steuerbord hat, 
d) wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite 
haben, das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befind- 
lichen, 
e) ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, dem anderen 
Schiffe 
aus dem Wege gehen. 
Zur Erläuterung dieser Ausdrücke sei bemerkt: Ein Schiff 
segelt mit raumem Winde, wenn dieser aus einer Richtung hinter 
der Dwarsliniie — einer in der Wasserebene auf die Kiellinie 
fallenden Senkrechten — weht; es segelt beim Winde, wenn dieser 
in der Dwarslinie oder aus einer vor dieser liegenden Richtung 
weht, und zwar mit Backbord-Halsen oder Steuerbord-Halsen, je 
nachdem der Wind über Backbord oder Steuerbord einfällt. Lee- 
wärts befindet sich dasjenige Schiff, welches dem Winde näher 
steht als das andere. Vor dem Winde segelt ein Schiff, wenn 
es ihn gerade von hinten her in die Segel bekommt. 
Bei diesen Vorschriften ergibt sich zunächst als selbstver- 
ständliche Voraussetzung ihrer Anwendbarkeit, dass beide Schiffe 
sich in Fahrt befinden, weil sonst keiner der verschiedenen im 
Gesetz aufgeführten Fälle vorliegt. Wie zu verfahren ist, wenn 
ein segelndes oder unter Dampf befindliches Fahrzeug sich einem 
anderen vor Anker liegenden oder manövrirunfähigen nähert, wird 
in der Verordnung überhaupt nicht bestimmt, es ergibt sich aber 
aus der Natur der Sache, dass das in Bewegung begriffene Schiff 
dem stillliegenden ausweichen muss. Des Zusammenhanges wegen 
mag gleich hier auch die Frage beantwortet werden, wie es mit 
Schiffen steht, welche freiwillig, z. B. wegen dichten Nebels, die 
Fahrt eingestellt haben, ohne vor Anker zu gehen, obwohl dieser 
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