Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Fall bei Segelschiffen nicht leicht eintreten kann, sondern wohl 
nur bei Dampfschiffen. Da solche Fahrzeuge, wie wir gesehen 
haben, im Sinne des Gesetzes sich in Fahrt befinden, so sind sie 
auch zum Ausweichen verpflichtet, und es wird ihnen hiermit 
auch keine unerfüllbare Verbindlichkeit auferlegt, da sie ja jeder- 
zeit ihre Fahrt wieder aufnehmen können. 
Ueber die Art und Weise des Ausweichens gibt die Ver- 
ordnung gleichfalls keine Vorschriften, während die Verordnung 
von 1871, welche aber im Uebrigen diesen Gegenstand nicht so 
eingehend regelte, wie das jetzige Gesetz, bestimmte, dass die 
Ruder beider Schiffe backbord gelegt werden müssten. Hier- 
nach wirkten beide zum Ausweichen mit, jetzt dagegen liegt nur 
dem einen der betheiligten Fahrzeuge eine entsprechende Thätig- 
keit ob, und das andere muss seinen Kurs beibehalten (Art. 22). 
Ob dagegen das ausweichende Schiff vor dem anderen (d. h. vor 
seinem Bug) oder hinter ihm herumgehen will, ist an sich der Will- 
kür seines Führers anheimgestellt. Es gilt aber als fester see- 
männischer Grundsatz dass man im Zweifel hinter dem Heck des 
(segenseglers herumfährt — und zwar findet dies auch auf Dampf- 
schiffe Anwendung — weil der Versuch, vor seinem Bug vorüber- 
zukreuzen, leicht zu einem Zusammenstoss führen kann. Es kommt 
hierbei jedoch selbstverständlich auf die Entfernung der Schiffe 
von einander oder von dem Schnittpunkte ihrer Linien, der Rich- 
tung und Stärke des Windes, der Geschwindigkeit der Fahr- 
zeuge u. s. w. an, und es kann somit dem sachverständigen Urtheil 
des Schiffers überlassen bleiben, welchen Weg er nach den vor- 
liegenden Umständen für den angemessensten und sichersten hält. 
Täuscht er sich freilich in seiner Schätzung und führt so einen 
Zusammenstoss herbei, so kann er sich der Verantwortung für 
denselben nicht entziehen. Besonders erschwert ist die Beurthei- 
lung der Sachlage in der Nacht und man nimmt desshalb an, dass 
man vor einem bei dem Winde liegenden Schiffe, welches mit 
Steuerbordhalsen segelt, nur dann mit Backbordhalsen vorüber-
	        
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