Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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zu beruhen. Ja es ist gar nicht einmal erforderlich, dass das 
überholte Fahrzeug sich vorwärts bewegt, Art. 20 ist vielmehr 
auch dann anwendbar, wenn es stillliegt, ohne vor Anker gegangen 
zu sein?). Geht ein Schiff, während ein anderes ihm folgt, 
hierzu über oder mindert es auch nur seine Geschwindigkeit, so 
kann sich hierdurch die Verpflichtung zum Ausweichen verändern. 
Der Art. 20 bestimmt nämlich, dass jedes Schiff, einerlei ob 
Segelschiff oder Dampfschiff, beim Ueberholen eines anderen dem 
letzteren aus dem Wege gehen müsse. Kreuzen sich nun z. B. 
die Kurse zweier Dampfschiffe, von denen das voraus befindliche 
das andere an seiner Steuerbordseite hat, so ist zunächst nach 
Art. 16 das erste verpflichtet zum Ausweichen. Ermässigt es 
aber seine Geschwindigkeit bis unter die von dem anderen 
Dampfer innegehaltene, so wird dieser zum überholenden Schiffe, 
und es geht also die Verpflichtung zum Ausweichen auf ihn 
über?*). Ebenso würde es sich verhalten, wenn etwa ein Segel- 
schiff durch Einstellung der Fahrt des voraus befindlichen 
Dampfers diesen überholte. Beendet ist das Ueberholen erst, 
wenn es dem nachfahrenden Schiffe gelingt, sein Heck vor den 
Bug des anderen Fahrzeuges zu bringen®®), keineswegs schon 
wenn beide sich etwa neben einander befinden, das letzte Schiff 
das erste erreicht hat. Art. 20 ist daher bis zu jenem Zeitpunkte 
des vollendeten Ueberholens massgebend. Die Verbindlichkeit zum 
Ausweichen erweitert sich auch hier zur Verpflichtung, alles zu 
thun, wodurch ein Zusammenstoss vermieden werden kann, also 
auch zu stoppen und die Fahrt auf kurze Zeit zu unterbrechen ?®). 
Es verdient dies besonders hervorgehoben zu werden, weil das 
Ueberholen am häufigsten in solchen Meeresgegenden versucht 
werden wird, wo ein bestimmtes Ziel, wie eine Hafeneinfahrt, 
28) Eintscheid. d. Ober-Seeamts IH, N. 51. 
21) Ebenda V, N.50. 
35) Ebenda V, N. 51. 
2%) Ebenda I, N.43 und 68, V, N.50 und 51.
	        
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