Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nicht erst dann beginnt, wenn das andere Schiff mit seinen Man- 
övern beginnt, sondern von dem Augenblicke an besteht, wo die 
Voraussetzungen des Art. 14ff. vorliegen. Die Pflicht zum Aus- 
weichen und die Pflicht zum Kurshalten sind die für beide Be- 
theiligte gleichmässig eintretenden rechtlichen Folgen desselben 
Thatbestandes. Daher besteht auch umgekehrt kein Anspruch 
darauf, dass der Gegensegler die Richtung seiner Fahrt nicht ver- 
ändere, so lange überhaupt nicht Gefahr des Zusammenstosses 
besteht, selbst wenn durch diese Aenderung für das andere Schiff 
nunmehr die Verbindlichkeit zum Ausweichen begründet wird ?®). 
Um so weniger kann eine Verletzung des Art. 22 in den Fällen 
angenommen werden, wo das Ausweichen von der bisher ein- 
gehaltenen Richtung wegen ordnungsmässiger, durch die Verhält- 
nisse gebotener Massregeln erfolgt, z. B. bei den zum Kreuzen 
nothwendigen Wendungen des Halsens oder Ueberstaggehens. 
Diese kann auch der Gegner als möglicher Weise bevorstehend 
erkennen und muss sie desshalb bei seinem eigenen Verhalten 
von vorne herein berücksichtigen ??).. Im Uebrigen bezieht sich 
unsere Vorschrift auf alle früher besprochenen Möglichkeiten, 
welche eine Verpflichtung zum Ausweichen mit sich führen, und 
gilt insbesondere auch für überholte Schiffe. Man wird sogar so- 
weit gehen können, sie auch dann anzuwenden, wenn zwei Schiffe 
hinter einander herfahren, ohne dass das zurückstehende sich dem 
vorderen nähert”). Allerdings passt der Wortlaut des Art. 22 
unter dieser Voraussetzung nicht, weil das hintere Fahrzeug nicht 
aus dem Wege zu gehen hat. Aber durch die Veränderung seiner 
Fahrt kann das vordere seinerseits eine Annäherung des Gegners 
bewirken und somit die Bedingung des Art. 20 zur Entstehung 
bringen. Dies darf aber doch gewiss nicht in einer Weise ge- 
schehen, welche zugleich dem Gegner die Erfüllung seiner Ver- 
  
28) Eintscheid. d. Reichsgerichts in Civilsachen 10, S. 11ff. 
22) Entscheid. d. Ober-Seeamts IV, N. 120, 
°) Ebenda IV, N. 18.
	        
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