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längere Zeit hindurch ununterbrochen ruhig geübte Besitzhandlungen
nachgewiesen. werden können. Ruhig müssen die Besitzhand-
lungen geübt sein. Eine bloss erzwungene Duldung der Mitbe-
nutzung kann das Recht nicht begründen, wie das Oberlandes-
gericht Zweibrücken in dem sehr wichtigen Niederbexbacher
Streit richtig ausgeführt hat (Zeitschrift f. K.R. 17, 326 fi.).
Vgl. zu diesem Punkte auch noch die Beispiele, die sich
bei Könuer, Sımultankirchen 8. 157 ff. finden.
Nach preuss. Landrecht H, 11 $ 315 und bayer. II. Verf.-
Beilage $ 95 ist die unvordenkliche, richtiger langdauernde Ver-
jährung als Entstehungsgrund abgeschafft. Das bayerische Recht
hat seinem preussischen Vorbilde aber ein nicht unwichtiges
„künftig“, für die Zukunft, hinzugesetzt, und das preussische
Recht sagt vorsichtig „in der Regel“. Beide Gesetze geben aber
übereinstimmend eine Ausnahme für den Fall zu, dass ausser dem
vieljährigen Mitgebrauche auch die Unterhaltung der Kirche von
beiden Gemeinden bestritten worden ist. Dann entsteht wenig-
stens die Vermuthung eines festen Gebrauchsrechtes, so ist also
Neubildung auch für die Gegenwart zugestanden.
Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Begriff des Si-
multaneum durchaus nicht ein historisch abgeschlossener ist, wo
nicht eben ausdrücklich durch Gesetze dies ausgesprochen sein
sollte. Es ist daher auch nicht einzusehen, warum z. B. die in
Bayern geltenden Bestimmungen nicht auch auf neu entstandene
Gebrauchsrechte zur Anwendung kommen sollten, wie dies all-
gemein behauptet wird. Wo ist dies denn ausdrücklich aus-
gesprochen? Dass diese Bestimmungen für die zur Zeit des Er-
lasses vorhandenen Simultaneen getroffen worden sind, versteht
sich von selbst. Aus dem Wortlaute ist aber nicht zu entnehmen,
dass sie nur für diese getroffen seien. Aber selbst in diesem
Falle wären spätere Gebrauchsrechte noch keineswegs verboten,
es würden für diese vielmehr lediglich andere, die gewöhnlichen
bürgerlichen Normen gelten müssen. Aber dies wird doch
Archiv für Öffentliches Recht. VIL 1. 2