Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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längere Zeit hindurch ununterbrochen ruhig geübte Besitzhandlungen 
nachgewiesen. werden können. Ruhig müssen die Besitzhand- 
lungen geübt sein. Eine bloss erzwungene Duldung der Mitbe- 
nutzung kann das Recht nicht begründen, wie das Oberlandes- 
gericht Zweibrücken in dem sehr wichtigen Niederbexbacher 
Streit richtig ausgeführt hat (Zeitschrift f. K.R. 17, 326 fi.). 
Vgl. zu diesem Punkte auch noch die Beispiele, die sich 
bei Könuer, Sımultankirchen 8. 157 ff. finden. 
Nach preuss. Landrecht H, 11 $ 315 und bayer. II. Verf.- 
Beilage $ 95 ist die unvordenkliche, richtiger langdauernde Ver- 
jährung als Entstehungsgrund abgeschafft. Das bayerische Recht 
hat seinem preussischen Vorbilde aber ein nicht unwichtiges 
„künftig“, für die Zukunft, hinzugesetzt, und das preussische 
Recht sagt vorsichtig „in der Regel“. Beide Gesetze geben aber 
übereinstimmend eine Ausnahme für den Fall zu, dass ausser dem 
vieljährigen Mitgebrauche auch die Unterhaltung der Kirche von 
beiden Gemeinden bestritten worden ist. Dann entsteht wenig- 
stens die Vermuthung eines festen Gebrauchsrechtes, so ist also 
Neubildung auch für die Gegenwart zugestanden. 
Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Begriff des Si- 
multaneum durchaus nicht ein historisch abgeschlossener ist, wo 
nicht eben ausdrücklich durch Gesetze dies ausgesprochen sein 
sollte. Es ist daher auch nicht einzusehen, warum z. B. die in 
Bayern geltenden Bestimmungen nicht auch auf neu entstandene 
Gebrauchsrechte zur Anwendung kommen sollten, wie dies all- 
gemein behauptet wird. Wo ist dies denn ausdrücklich aus- 
gesprochen? Dass diese Bestimmungen für die zur Zeit des Er- 
lasses vorhandenen Simultaneen getroffen worden sind, versteht 
sich von selbst. Aus dem Wortlaute ist aber nicht zu entnehmen, 
dass sie nur für diese getroffen seien. Aber selbst in diesem 
Falle wären spätere Gebrauchsrechte noch keineswegs verboten, 
es würden für diese vielmehr lediglich andere, die gewöhnlichen 
bürgerlichen Normen gelten müssen. Aber dies wird doch 
Archiv für Öffentliches Recht. VIL 1. 2
	        
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