Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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aber wohl eine dringendere Gefahr voraus, welche durch die Be- 
folgung der sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht aufgehoben 
ist, eine Sachlage, bei welcher es zweifelhaft bleibt, ob das zum 
Zwecke des Ausweichens eingeschlagene Verfahren zum Ziele 
führen wird. Häufig wird es neben Art. 14ff. beobachtet werden 
müssen, wenn nämlich nicht mit voller Sicherheit zu erkennen ist, 
ob bei unverminderter Fahrgeschwindigkeit der Zusammenstoss 
vermieden wird ®?), und der Führer des Dampfers handelt immer 
auf seine Gefahr, wenn er bei einer Annäherung an ein anderes 
Schiff von der Beobachtung des Art. 18 absehen zu dürfen glaubt. 
In manchen Fällen liegt die Gefahr übrigens nicht so sehr in der 
zu grossen Geschwindigkeit, als in sonstigen Eigenthümlichkeiten 
der gegebenen Umstände, welche das Ausweichen unmöglich machen 
oder wenigstens als bedenklich erscheinen lassen, z. B. wenn ein 
Dampfer nicht gleichzeitig zwei in verschiedenen Richtungen 
fahrenden Segelschiffen auszuweichen vermag®?) oder wenn ein 
sichtbares Licht so undeutlich ist, dass man aus ihm keine 
Schlüsse über die Bewegung des Gegenseglers zu ziehen vermag °*). 
Hierher könnte an sich auch der Fall gerechnet werden, dass ein 
Dampfer im Nebel die Signale eines anderen Schiffes hört, ohne 
dasselbe sehen zu können. Es entsteht hier aber alsbald der 
Zweifel, ob nicht bei dieser Sachlage allein Art. 13 massgebend 
ist. Insofern beide gesetzliche Bestimmungen eine Verminderung 
der Fahrt fordern, ist es ja freilich gleichgültig, ob man diese 
Verpflichtung aus der einen oder aus der anderen ableitet. Aber 
die praktische Wichtigkeit der Frage tritt hervor, wenn ein Zu- 
sammenstoss stattgehabt hat, welcher durch Stoppen des Schiffes 
vermieden worden wäre. Wendet man alsdann den Art. 18 an, 
so liegt ein Verschulden des Schiffsführers vor, nicht aber wenn 
#2) Eintscheid. d. Ober-Seeamts V, N. 30. 
*?) Ebenda V, N. 30. 
*%*) Ebenda I, N. 5. Vgl. weiter auch den ebenda VII, N. 106 mit- 
getheilten Fall.
	        
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