Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 293 0 — 
man Art. 13 allein für massgebend hält. In den Entscheidungen 
der Seeämter nun ist wiederholt die Ansicht vertreten?5), dass 
bei einer derartigen Sachlage beide Fahrzeuge die Maschine 
stoppen und rückwärts gehen lassen müssten, bis das eine die 
Nähe und Kursrichtung des anderen erkennen könne. Dagegen 
wird in einem Urtheile des Reichsgerichts®*) das Verhältniss der in 
Frage kommenden Vorschriften dahin bestimmt, dass Art. 14—23 
nur dann zur Anwendung kämen, wenn das eine Schiff sich in 
Sicht des anderen befinde, dass dagegen, so lange diese Vor- 
aussetzung nicht gegeben sei, Art. 13 ev. 24 gelten. Dieser letzteren 
Ansicht wird zuzustimmen sein. Allerdings kann man, wie bereits 
ausgeführt, die Verpflichtung zum Stoppen nicht einfach als eine 
Folge der Verbindlichkeit zum Ausweichen ansehen, vielmehr hat 
Art. 18 seine selbständige Bedeutung und findet desshalb z. B. 
nicht nur auf das zum Ausweichen verpflichtete Fahrzeug, son- 
dern, falls die in ihm aufgestellte Bedingung vorliegt, d. h. Ge- 
fahr des Zusammenstossens besteht, auch auf das andere betheiligte 
Dampfschiff Anwendung. Aber immerhin stehen die Pflichten zum 
Ausweichen und zum Stoppen in einem inneren Zusammenhange, 
und man darf aus der Stellung des Art. 18 schliessen, dass die 
letztere nur da eintreten soll, wo auch die erstere besteht. Hier- 
für spricht insbesondere noch folgende Erwägung. Wäre die in 
den Entscheidungen der Seeämter vertretene Auffassung richtig, 
so wären im Nebel u. s. w. Dampfschiffe verpflichtet, allgemein 
nach Art. 13 mit mässiger Geschwindigkeit zu fahren, und weiter, 
sobald sie die Annäherung eines anderen Schiffes bemerkten, nach 
Art. 18 zu stoppen, bis die thatsächlichen Verhältnisse aufgeklärt 
sind. Voraussetzungen dieser letzteren Verbindlichkeit würden 
aber nur die Unsichtigkeit der Luft und die durch die Nähe 
eines anderen Schiffes in abstracto gegebene Möglichkeit einer 
Gefahr des Zusammenstossens sein. Nun umfasste der Art. 16 
3°) Eintscheid. d. Ober-Seeamts V, N. 23 und VI, N. 64. 
8) Entscheid. in Civilsachen 23, S. 71ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.