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der Verordnung von 1871 in seinen beiden Absätzen den jetzigen
Art. 18 und den jetzigen Art. 13 (letzteren in etwas kürzerer
Gestalt). In der Verordnung von 1880 ist aber nur der Abs. 2
des früheren Art. 16 von seiner bisherigen Stelle entfernt und
unmittelbar hinter die Bestimmungen über die Schallsignale bei
Nebel gerückt, der Abs. 1 dagegen hat seinen alten Platz unter
den Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe behalten.
Daraus darf man schliessen, dass er auch nur unter Verhältnissen
Anwendung finden soll, wie sie bei den Regeln über das Aus-
weichen vorausgesetzt sind. Letztere aber sind selbstverständlich
nur anwendbar, wenn man die Sachlage so weit zu übersehen
vermag, dass sich erkennen lässt, welches der beiden Schiffe dem
anderen aus dem Wege gehen muss®”). Ist ein Urtheil hier-
über unmöglich, weil der Gegner noch nicht sichtbar ist, so be-
steht nur nach Art. 13 die Verbindlichkeit, mit mässiger Ge-
schwindigkeit zu fahren. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass
bei Annäherung zweier Schiffe an einander in sehr dichtem Nebel
das Stoppen der Maschine auf beiden die nach Art. 24 gebotene
Massregel sein kann.
An die Vorschriften über das Ausweichen schliesst sich end-
lich noch diejenige des Art. 21, dass jedes Dampfschiff in engen
Fahrwassern, wenn es ohne Gefahr ausführbar ist, sich an der-
jenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten
muss, welche an seiner Steuerbordseite liegt. Dass ein zweites
Schiff in der Nähe ist, wird nach dem Wortlaute nicht erfordert,
und es ist also nach $ 145 des St.-G.-B. jede Uebertretung dieser
Anordnung ohne weiteres zu ahnden. Daraus kann aber wohl
e") In seemänischen Kreisen ist vielfach die Neigung verbreitet, bei
jeder Annäherung an ein anderes Schiff, welches nicht seinerseits ersichtlich
zum Ausweichen verpflichtet ist, ohne weiteres das Ruder backbord zu legen.
Dies lässt sich aus dem Gesetz in keiner Weise rechtfertigen und wird dess-
halb mit Grund von den Seeämtern getadelt. Vgl. Entscheid. V, N. 23, VII],
N. 41 und 114, IX, 17. ;