Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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werden, falls nicht durch die Abweichung von Art. 21 die Ge- 
fahr eines Zusammenstosses herbeigeführt würde; auch in diesem 
Falle ergibt sich aber die Verbindlichkeit zum Anhalten nicht 
aus unserer Gesetzesbestimmung, sondern aus Art. 18*1). Die 
Unmöglichkeit der genauen Beobachtung dieser Vorschrift gibt 
jedoch nicht die Befugniss, letztere nunmehr ganz ausser Acht zu 
lassen, vielmehr muss ihr immer wenigstens soweit entsprochen 
werden, wie die Umstände gestatten. Eine fernere Ausnahme ist 
für den Fall anerkannt, dass die Innehaltung des vorgeschriebenen 
Weges mit Gefahr verbunden ist, namentlich also einen Zusammen- 
stoss befürchten lässt. Dagegen rechtfertigen weitere, selbst an 
sich verständige Gründe nicht eine Abweichung von Art. 21; es 
darf also z. B. ein ankommendes Schiff nicht die Steuerbordseite 
verlassen, um am Backbordufer einen Lootsen aufzunehmen, son- 
dern der Loootse muss sich über das Fahrwasser hinüber zu dem 
dort bleibenden Schiffe bringen lassen *?). 
Die bisher besprochenen Bestimmungen der Verordnung vom 
7. Jan. 1880 wollen strenge befolgt sein und erfordern in den 
meisten Fällen eine genaue, die Zulässigkeit von Ausnahmen 
möglichst ausschliessende Auslegung. Aber der von ihnen ge- 
ordnete Gegenstand, die Begegnung mehrerer Fahrzeuge und die 
dadurch hervorgerufene: Gefahr eines Zusammenstosses verträgt 
doch die unbedingte Durchführung allgemeiner Grundsätze nicht, 
verlangt vielmehr gleichzeitig die Berücksichtigung der besonderen 
Verhältnisse des einzelnen Falles, und zwar sowohl nach der 
Richtung, dass die gesetzlichen Vorschriften durch anderweitige 
Regeln ergänzt werden, als auch umgekehrt, dass aus besonderen 
Ursachen Abweichungen zulässig erscheinen. Dieser Erwägung 
werden die Art. 24 und 23 der Verordnung gerecht. 
Art. 24 bestimmt, dass keine der vorausgegangenen Vor- 
#1) Entscheid. d. Reichsgerichts in Civilsachen 19, S. 29. 
#2) Ebenda 19, S. 14 (mit ausführlichen Erörterungen über Art. 21) 
und 20, 8. 34.
	        
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