Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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indessen leider schon mit dem westtälischen Frieden ab. Hieran reiht sich 
unmittelbar eine litterarhistorische Uebersicht der Systeme und Theorien des 
Völkerrechts seit Grotius, bearbeitet von dem gründlichen Kenner der älteren 
und neueren völkerrechtlichen Litteratur A. Rıvier in Brüssel. Allem Anscheine 
nach ist die Arbeit Rıvıer's als Ergänzung der historischen Ausführungen 
v. HoLTZENDORFF’s gedacht; indessen die Lücke, die letzterer offen gelassen, 
kann durch die anerkannt gründliche Arbeit Rıvier’s nicht ausgefüllt werden, 
da jede der beiden Arbeiten den Gegenstand von einer anderen Seite zu be- 
handeln hat. Es wäre gewiss von grösstem Interesse, den geschichtlichen That- 
sachen, welche der allmählichen Verwirklichung der Völkerrechtsidee gerade in 
den letzten Jahrhunderten zu Grunde liegen, an der Hand so meisterhafter Dar- 
stellung, wie sie den voraufgehenden Epochen gewidmet ist, und in knapper Zu- 
sammenstellung folgen zu können. Die betreffenden geschichtlichen Vorgänge 
entgehen dem Leser allerdings nicht; er begegnet ihnen innerhalb der Dar- 
stellungen der einzelnen Materien, in welche vielfach geschichtliche Ausführungen 
verflochten sind, bez. als Einleitung voraufgeschickt werden. — Auch im II. Bande 
übernimmt der Herausgeber die Führung in den dogmatischen Ausführungen 
über den Staat als völkerrechtliche Persönlichkeit, die Grundrechte und 
Grundpflichten der Staaten, die Staatsverfassungen und Staatsverwaltungen 
in internationaler Hinsicht. Hieran schliesst sich eine Abhandlung von 
GEFFCKEN über die internationale Stellung des Papstes. Eine weitere Ab- 
handlung von v. HoLTZENDORFF beschäftigt sich mit der Beziehung der 
Souveränetät zum Territorium. Eine bis in die letzten Details eingehende 
Monographie von CARATHEODORY behandelt das Stromgebietsrecht und die 
internationale Flussschifffahrt, zwei Abhandlungen von STOERK das See- 
gebietsrecht. Hieran schliesst sich eine Arbeit von GARrEIS über die 
Interdiktion von Sklavenhandel und Seeraub. Unter dem Titel „Staatsunter- 
thanen und Fremde“ behandelt die letzte Abhandlung des II. Bandes den 
völkerrechtlichen Verkehr der.Personen, insbesondere die praktisch wich- 
tigen Fragen der Einbürgerung und Ausbürgerung, der Einwanderung und 
Auswanderung, die Beziehungen der Staatsangehörigen im Auslande zu ihrer 
heimischen Staatsgewalt, die Stellung der Fremden und gewisse anormale 
persönliche Rechtsverhältnisse, insbesondere die Exterritorialität. Kommt 
den Ausführungen des I. Bandes wesentlich die Bedeutung einleitender und 
grundlegender Lehren zu, so erscheint der Inhalt des II. Bandes (abgesehen 
von der dem III. Bande vorbehaltenen Lehre von den Staatsverträgen) als 
der Komplex der allgemeinen Lehren innerhalb des ganzen Systems. Gerade 
hier ist heute noch Vieles im Flusse begriffen; die positivrechtlichen Grund- 
lagen betreffender Materien sind lückenhaft, in Folge dessen die Grundlage 
doktrineller Konstruktion vielfach schwankend, weil von der bewussten und 
unbewussten Einwirkung der in anderen Rechtsgebieten ausgebildeten Kate- 
gorien abhängig. So z. B. in der Lehre von der Begründung der Souveränetät, 
ferner bezüglich der dogmatischen Auffassung des Landerwerbs, namentlich
	        
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