Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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buchs keine Bestimmungen über internationales Privatrecht aufgenommen 
sind; er beruft sich aber auf eine französische Quelle, welche von dem 
Vorhandensein eines Entwurfs von 26 Paragraphen über internationales Privat- 
recht berichtet. Dem ist allerdings so. Schon der Entwurf des allgemeinen Theils 
des Gesetzbuchs, wie er von dem Redaktor Dr. GEBHARD im Jahre 1881 der 
Kommission zur Berathung vorgelegt wurde, enthielt in $ 5—40 Normen 
über internationales Privatrecht. Zu dieser Vorlage arbeitete der Referent Ab- 
änderungsvorschläge mit Motiven aus. In der 691.—699. Sitzung vom 
9.—28. September 1887 wurde dieses Rechtsgebiet durchberathen. Bei Ge- 
legenheit der zweiten Besprechung des gesammten Entwurfs wurde vereinbart, 
von der Aufnahme derartiger Bestimmungen in der demnächst zu veröffent- 
lichen Vorlage abzusehen, über die Materie selbst aber sich völlig schlüssig 
zu machen. In der 733. Sitzung am 16. Dezember desselben Jahres wurde 
endlich ein besonderer Entwurf |von 26 Paragraphen mit der Ueberschrift: 
„Räumliche Herrschaft der Rechtsnormen“ angenommen. So viel zur Auf- 
klärung über die Kommissionsarbeiten am Entwurf. MkEıLı reiht an seine 
Bemerkungen den Gegenentwurf von RocHoLL. 
Die zweite Gruppe der Meıtr’schen Sammlung enthält Gesetzentwürfe 
von Mommsen und Domin-PETRUSHEVECZ; die dritte Vertragsprojekte der 
südamerikanischen Staaten über internationales Privatrecht. In der vierten 
Gruppe sind die bestehenden Staatsverträge vereinigt, allerdings nur soweit 
sie Fragen des internationalen Erbrechts zum Gegenstande haben. — 
Wer Mkitr's Zusammenstellung auf ihre Vollständigkeit sorgfältig nach- 
prüft, mag hier und da in den Litteraturangaben wie in der Sammlung der 
Gesetze auf Lücken stossen. Aus diesem etwaigen Mangel einen Grund zu 
schweren Vorwürfen herzuleiten wäre aber ebensowenig bei dieser Arbeit 
am Platze, wie bei seinem früher veröffentlichten Grundriss über das Recht 
der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Beide Arbeiten erheben 
ja auch gar nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es muss ihnen aber 
das Prioritätsrecht auf ihrem Litteraturgebiete zugebilligt und dadurch 
zugleich dankbar anerkannt werden, dass sich Meıı, trotz des Bewusstseins 
nur etwas Upvollständiges liefern zu können, schon jetzt zur Veröffentlichung 
derselben entschloss. Der vorliegende Kodifikationsversuch wird den Praktikern 
gewiss erhebliche Erleichterung in der Benutzung des verstreuten Materials dar- 
bieten; der Doktrin aber wird er eine erste und gute Studienunterlage gewähren, 
auf der ein Jeder nunmehr an seinem Theil bequemer fortbauen kann. 
Während so Meıtt durch seine Zusammenstellung das Arbeiten über 
dem stetig sich bedeutsamer gestaltenden Rechtsgebiete erleichtern und 
fördern will, tritt Preuss in obiger Schrift für die Wichtigkeit und Lebens- 
fähigkeit des Völkerrechts in die Schranken, indem er den innigen und 
eigenartigen Zusammenhang desselben mit dem Wirthschaftsleben zum Gegen- 
stande eines Essays macht. Seine Schrift ist nicht eine gelahrte Apologie, 
sondern ein frischer Schwerthieb zu Ehren des Völkerrechts,.
	        
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