Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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der holländischen Konsuln betreffender Rechtssatzungen, in denen die wichtig- 
sten Probleme der modernen Fremdenpolizei besten Erfolg versprechende 
Verwirklichung gefunden haben. Die Elaborate, welche uns Dr. v. HogEnDoRP 
in holländischer, französischer und englischer Redaktion vorführt, gehen aus 
voller Sachkenntniss des konsularischen und diplomatischen Dienstes hervor 
und tragen in vollendeter Weise dem Bestreben Rechnung, die konsularischen 
Funktionäre zu den wichtigsten Organen der auswärtigen Staatsverwaltung 
und der sog. nicht-streitigen Rechtspflege zu erheben. In der That zeigen 
sowohl die allgemeinen Instruktionen wie diejenigen, welche speziell die 
standesamtliche Wirksamkeit des holländischen Konsuls betreffen, dass in 
der Gesetzgebung und im Amtsrecht andere Staaten, wir ziehen besonders 
die gute Lehre für unser deutsches Reich selbst, den vielfach musterhaften 
Einrichtungen Hollands sich anzuschliessen, volle Veranlassung hätten. Mit 
weitem Blick für das Ganze und mit Verständniss für das Detail sichern 
diese Vorschriften ein statistisches Zustandsbild der fern von der Heimath 
lebenden Staatsangehörigen, eine straffe Kontrolle der Bevölkerungstheile 
und eine verlässliche Beurkundung aller für die Status-Rechte relevanten 
Thatsachen. Das Studium der Instruktionen macht uns mit einem System 
von Kontrollnormen bekannt, welche in bester Form den Bedürfnissen des 
modernen Staates Rechnung tragen. Das Gebiet ist bisher weder von der 
legislativen Praxis noch von den Vertretern der Theorie genügend verwerthet 
worden. Die Herausgeber haben daher durch ihre übersichtliche Publikation 
des umfassenden Aktenmaterials auch der rechtsvergleichenden Forschung 
einen dankenswerthen Dienst geleistet. Stoerk. 
E. Lehr. Code civildu Canton de Zurich de 1887. Paris 1890. 8. S. 295. 
Das grosse Werk des französischen Comit& de legislation etrangere: die 
Ausgabe der wichtigsten Gesetzbücher aller Kulturstaaten, schreitet unter 
Mitwirkung bewährter Kräfte des Pariser Soc. de legisl. comp. rüstig vor. 
Auch das jüngste an neuen Rechtsbildungen überaus reiche Civilgesetzbuch 
für den Kanton Zürich hat in Leur einen sprachkundigen und geistvollen Ucber- 
setzer und Kommentator gefunden. St. 
Ulrich Fritze. ZusammenstellungderBehörden,welchedenpreussi- 
schen Landes- und den deutschen Reichs-Fiskus im Prozesse 
zu vertreten befugt sind. Berlin 1891. Vahlen. 8. S. 197. 
Wir glauben es dem Verf. der vorliegenden Schrift gern, dass er um 
seine Uebersicht der zur prozessualischen Vertretung des Fiskus competenten 
Behörden aufstellen und der ihrer bedürftigen Praxis darbieten zu können, 
das Material aus einer übergrossen Anzahl vielfach schwer zu erreichender 
Quellen zusammensuchen musste. Um so dankenswerther ist die gewandte 
systematische Verarbeitung des Stoffes, die ihn uns mit nöthiger Klarheit 
und Verständlichkeit zurecht legt.
	        
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