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charakteristisch wie für die meisten anderen. Und eine ganze
Reihe von Simultaneen sind gegenwärtig vorhanden, auf welche
die hier in Frage stehenden historischen Ereignisse nicht den
mindesten Einfluss geübt haben. Doch kommen wir auf diesen Punkt,
der, wie wir sehen werden, für die Begriffsbestimmung und Be-
urtheilung der Gegner das wichtigste unterscheidende Moment
bildet, unten noch ausführlich zu sprechen. Uebrigens sind auch
dıe historischen Thatsachen, an welche die Gegner denken, keines-
wegs die einzigen Entstehungsthatsachen gewesen. Vielfach
haben sich die Simultaneen auf reinprivatrechtlichem Wege ge-
bildet. Vgl. z. B. Könrzer, Simultankirchen 8. 157 ff., 186 ff.
Wie wir also das historische Moment aus der Definition
streichen müssen, können wir uns auch im Uebrigen mit der herr-
schenden Definition nicht befreunden.
Hier heisst es zunächst: „Ein festes Recht auf Gebrauch“.
Darunter versteht man ein dauerndes, nicht bloss vorübergehendes;
ein nicht bloss bittweise, auf Widerruf vom kirchlichen Eigen-
thümer eingeräumtes, sondern ein kraft eigenen, unangreifbaren
Rechtes besessenes, ebensowenig ein vom Staate oder der
Commune an den ihnen gehörigen Kirchen in Fürsorge für ge-
wisse Personenkategorien (z. B. Garnisonen) eingeräumtes Recht.
Es hat diese Definition auf den ersten Anblick gewiss etwas Be-
stechendes, und sie ist, so viel ich sehe, nach dem Vorgange
von Hınscaivus, allgemein angenommen. (So von Kraıs 8. 9.)
Untersuchen wir aber den inneren Grund der Unterscheidung.
Der Inhalt des Simultaneum besteht zweifellos in dem Si-
multan-, d. h. gemeinsamen Gebrauche eines gottesdienstlichen Ge-
bäudes durch die Anhänger zweier Religionsparteien zu gottes-
dienstlichen Zwecken. Ist dieser Gebrauch nur ein vorüber-
gehender — so ist das Simultanrecht eben von geringer Zeit-
dauer, aber ein Simultangebrauch und ein Recht auf diesen ist
doch vorhanden.
Nicht mit Unrecht werden daher von den Gesetzen, z. B.