Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Nachweis einer behördlichen Verschuldung bei richterlichen Ver- 
fehlungen der fraglichen Art nicht anerkannt wird. 
Ueber die sachliche Berechtigung jenes Standpunktes an 
dieser Stelle Betrachtungen anzustellen, liegt nicht in der Absicht 
des Verfassers. Es genügt für den vorliegenden Zweck, den 
factischen Gang der bezüglichen Rechtsentwickelung im Allge- 
meinen zu kennzeichnen. Dass mit einer staatlichen Haftpflicht 
in diesem beschränkteren Umfange dem practischen Bedürfnisse 
bei Weitem nicht genügt war, konnte den Factoren der öster- 
reichischen Gesetzgebung nicht lange verborgen bleiben, da gerade 
die Missgriffe der Strafjustiz den Betheiligten besonders schwer 
treffen, eine Abhülfe im Regresswege aber hier bei dem Verlangen 
des Nachweises einer amtlichen Pflichtwidrigkeit nur höchst selten 
zu erlangen sein wird. Die Bestrebungen der österreichischen 
Parlamentarier sind daher denn auch schon seit längerer Zeit auf 
eine Verbesserung des bisherigen Rechtszustandes gerichtet, und 
die neueste Phase der österreichischen Rechtsentwickelung wird 
höchst wahrscheinlich in der allernächsten Zeit den gewünschten 
Erfolg bringen. Der oben erwähnte Gesetzentwurf, welcher zu- 
gleich auch das Verfahren in ausführlicher Weise regelt, ist nach 
Durchberathung in der Commission bereits in dritter Lesung von 
dem österreichischen Abgeordnetenhause angenommen worden und 
für die Zustimmung des Herrenhauses ist begründete Aussicht 
vorhanden. 
Der Entwurf zerfällt in 20 Paragraphen, deren wichtigster 
der Eingangsparagraph ist. Der letztere lautet: 
„Wer eine Strafe ganz oder theilweise abgebüsst hat, die 
ihm durch gerichtliches Urtheil wegen einer nach der Straf- 
prozessordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung zuerkannt 
wurde, kann, wenn auf Grund der Wiederaufnahme des Straf- 
verfahrens die Einstellung des Verfahrens oder die endgültige 
Zurückweisung der erhobenen Anklage, die Freisprechung oder 
die Anwendung eines milderen Strafgesetzes erfolgt, für die
	        
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