Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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durch den als ungerechtfertigt erkannten Strafvollzug ihm zu- 
gefügte Einbusse an Vermögen und Erwerb vom Staate eine 
entprechende Entschädigung verlangen (mit der Modification in 
der Fassung des Commissionsbeschlusses: ihm zugefügte ver- 
mögensrechtliche Nachtheile vom Staat eine billige Vergütung 
verlangen). 
Der Anspruch ist unstatthaft, wenn der Bestrafte die un- 
gerechtfertigte Verurtheilung absichtlich herbeigeführt hat.“ 
Die Stellungnahme des Entwurfs, wonach die Zulässigkeit 
der Ersatzklage abhängig ist von der Bedingung einer erfolg- 
reichen Wiederaufnahme des Verfahrens, verdient entschieden 
Billigung und entspricht auch dem von dem deutschen Juristen- 
tage bei den Verhandlungen über den vorliegenden (segenstand 
seiner Zeit vertretenen Standpunkt”). Innere Gründe sprechen 
dafür, rechtskräftige judikatmässige Feststellungen gegen spätere 
Anfechtungen in Form von Regressprozessen solange überhaupt 
sicher zu stellen, als die angebliche Rechtsverletzung im Wieder- 
aufnahmeverfahren nicht zur richterlichen Constatirung gelangt 
ist?). Andererseits bildet nach dem Inhalt unserer Bestimmung 
das auf diesem Wege erkannte Unrecht, bezw. der hiernach als 
ungerechtfertigt sich characterisirende Strafvollzug an sich schon 
einen genügenden Klaggrund, sofern nur die widerrechtliche Ge- 
fangenschaft vermögensrechtliche Nachtheile für den Betheiligten 
zur Folge gehabt und nicht etwa der letztere «die gesetzwidrige 
2) S. Verhandlungen des X VI. deutschen Juristentages, Bd. 2, 8. 296 flg: 
„Ist in Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des 
Verurtheilten auf Freisprechung desselben oder in Anwendung eines mil- 
deren Strafgesetzes auf eine geringere als die verbüsste Strafe erkannt 
worden, so ist derselbe berechtigt, aus der Staatskasse eine Genugthuung 
für die gänzlich oder theilweise verbüsste Strafe, sowie den Ersatz der in 
Folge der Strafverbüssung entstandenen vermögensrechtlichen Nachtheile 
zu erlangen.“ 
8) Vgl. die Schrift des Verfassers „Die Entschädigungsansprüche aus 
rechtswidrigen Amtshandlungen“ (Berlin 1891) S. 37, 134, 135.
	        
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