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durch den als ungerechtfertigt erkannten Strafvollzug ihm zu-
gefügte Einbusse an Vermögen und Erwerb vom Staate eine
entprechende Entschädigung verlangen (mit der Modification in
der Fassung des Commissionsbeschlusses: ihm zugefügte ver-
mögensrechtliche Nachtheile vom Staat eine billige Vergütung
verlangen).
Der Anspruch ist unstatthaft, wenn der Bestrafte die un-
gerechtfertigte Verurtheilung absichtlich herbeigeführt hat.“
Die Stellungnahme des Entwurfs, wonach die Zulässigkeit
der Ersatzklage abhängig ist von der Bedingung einer erfolg-
reichen Wiederaufnahme des Verfahrens, verdient entschieden
Billigung und entspricht auch dem von dem deutschen Juristen-
tage bei den Verhandlungen über den vorliegenden (segenstand
seiner Zeit vertretenen Standpunkt”). Innere Gründe sprechen
dafür, rechtskräftige judikatmässige Feststellungen gegen spätere
Anfechtungen in Form von Regressprozessen solange überhaupt
sicher zu stellen, als die angebliche Rechtsverletzung im Wieder-
aufnahmeverfahren nicht zur richterlichen Constatirung gelangt
ist?). Andererseits bildet nach dem Inhalt unserer Bestimmung
das auf diesem Wege erkannte Unrecht, bezw. der hiernach als
ungerechtfertigt sich characterisirende Strafvollzug an sich schon
einen genügenden Klaggrund, sofern nur die widerrechtliche Ge-
fangenschaft vermögensrechtliche Nachtheile für den Betheiligten
zur Folge gehabt und nicht etwa der letztere «die gesetzwidrige
2) S. Verhandlungen des X VI. deutschen Juristentages, Bd. 2, 8. 296 flg:
„Ist in Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des
Verurtheilten auf Freisprechung desselben oder in Anwendung eines mil-
deren Strafgesetzes auf eine geringere als die verbüsste Strafe erkannt
worden, so ist derselbe berechtigt, aus der Staatskasse eine Genugthuung
für die gänzlich oder theilweise verbüsste Strafe, sowie den Ersatz der in
Folge der Strafverbüssung entstandenen vermögensrechtlichen Nachtheile
zu erlangen.“
8) Vgl. die Schrift des Verfassers „Die Entschädigungsansprüche aus
rechtswidrigen Amtshandlungen“ (Berlin 1891) S. 37, 134, 135.