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dem bayerischen, diese bittweise gewährten, entziehbaren, nicht
unangreifbar fundirten Simultanverhältnisse in eine Kategorie mit
den festbegründeten gestellt, und unter denselben Normen-
complex. Das geschieht allerdings in Bayern, II. Verfassungs-
beilage $ 94 nur bezüglich des Mitgebrauches, den eine Kirchen-
gemeinde einer anderen aus widerruflicher Gefälligkeit einräumt*®).
Da es aber von allen Seiten unbestritten ist, dass die Frage des
Eigenthümers für den Begriff Simultaneum nichts ausmacht, so
muss es auch gleich sein, ob der Staat oder die Commune aus
reiner Gefälligkeit widerruflichen Simultangebrauch begründen.
Es untersteht auch keinem Zweifel, dass man ın früherer Zeit
die simultanea precaria als echte Simultaneen behandelt hat.
So vgl. für Wachenheim Köster, Simultankirchen S. 142. Dass
diese precaria übrigens von ebenso langer Dauer sein können,
wie die festbegründeten, liegt auf der Hand. Das erwähnte
precarıum von Wachenheim besteht z. B. seit dem Jahre 1732.
Aehnlich in Bosenheim. Vgl. Köster, Simultankirchen S. 162.
Wo demnach, aus welchem Grunde es auch sein möge, ein
dauernder oder vorübergehender Simultangebrauch zweier Re-
ligionsgesellschaften an einer Kirche besteht, liegt auch ein Si-
multaneum vor.
Die Hinscnius’sche Definition nennt als Subjecte des
Rechtes: die Anhänger zweier Religionsparteien „in ihrer
localen kirchlichen Organisation“. Letzteren Punkt bestreiten
wir, wollen ihn aber erst weiter unten behandeln, um den Satz
Hinscaius’ „festes Recht an einem Kirchengebäude“ zunächst zu
illustrıren. Nicht nur an Kirchen, sondern auch an Kirchhöfen
ist ein echtes Simultaneum denkbar, ebenso an sonstigen unbeweg-
lichen Sachen, z. B. Pfarrhäusern, ja auch an Vermögensmassen
jeder Art. Darüber unten. Wir werden in Zukunft auf den
4°) Gegen die eigenartige Ansicht von Kraıs über diese widerruflichen
Rechte vgl. unten.