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scheidet (88 11, 12)1%). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand findet nur ganz ausnahmsweise, nämlich in dem Falle statt,
dass die Frist zur Anmeldung des Recurses versäumt ist, und
auch hier nur unter ganz bestimmten, im Gesetz normirten, Voraus-
setzungen (88 16, 11 Abs. 2)!9%.
Eine nähere Besprechung dieser Vorschriften im Einzelnen würde
uns zu weit führen. Nur im Allgemeinen sei dazu bemerkt: Das
Bestreben, durch eine officiöse Thätigkeit in Regressprocessen eine
gewisse Nachhülfe zu gewähren, gehört zu den Eigenthümlichkeiten
der österreichischen Gesetzgebung ?®). Die Folge dieser Tendenz
in processualer Beziehung ist ein eigenthümliches Gemisch der
Official- und Verhandlungsmaxime. Zur richtigen Würdigung der
Bestimmungen kommt ferner in Betracht, dass die Redactoren
des Entwurfs bei der Regelung des Verfahrens sich ganz beson-
ders auch die Aufgabe gestellt hatten, durch geeignete Massnahmen
„eine möglichst einfache, mindest kostspielige und den geringsten
Zeitaufwand in Anspruch nehmende Procedur“ herbeizuführen ?').
Ob freilich die Lösung dieser Aufgabe in der Art und Weise,
wie sie stattgefunden hat, eine glückliche zu nennen ist, kann füg-
lich sehr bezweifelt werden. Der Verfasser möchte für eine zu-
künftige deutsche Gesetzgebung einen viel einfacheren und dem
practischen Bedürfniss in weit höherem Masse Rechnung tragenden
Verfahrensmodus in Vorschlag bringen. Ein eigentliches civilpro-
cessuales Verfahren mit förmlichen Beweiserhebungen und münd-
1) Das Oberlandesgericht entscheidet in einer Besetzung von 1 Vor-
sitzenden und 4 beisitzenden Richtern ($ 13 Abs. 2). Nach dem ursprüng-
lichen Inhalt des Gesetzentwurfs sollte das Oberlandesgericht in erster In-
stanz und der oberste Gerichtshof in letzter Instanz zuständig sein. Es
würde dies der Regelung der Zuständigkeit entsprochen haben, wie sie im
Gesetz vom 12. Juli 1872 stattgefunden hat. Vgl. die cit. Schrift des Ver-
fassers S. 137—140.
1%, An Detailbestimmungen s. ausserdem noch $$ 9, 13 Abs. 2, 14, 15,
17, 18, 20.
20) Vgl. die eit. Schrift des Verfassers S. 124 fie.
2!) S. den Ausschussbericht 8. 2 i. f.