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geläufigeren Fall des Simultaneum an Kirchen allein exemplifi-
ciren. Die Grundsätze sind im Zweifel dieselben. Für das Ver-
ständniss des Institutes ist es aber durchaus wichtig, auch die
anderen Fälle beständig im Auge zu behalten.
Wem das Eigenthum am Gebäude zusteht, ist eine neben-
sächliche Frage: Es ist gleichgültig, ob einem der zum Mit-
gebrauche berechtigten Subjecte, oder ob einer dritten Person.
Simultangebrauch braucht sich also keineswegs mit Miteigenthum
zu decken. Die Eigenthumsverhältnisse an der Kirche können
der verschiedensten Art sein *°).
Weiter. Das Simultanrecht ist das Recht zum Gebrauche
einer Kirche und zwar zu gottesdienstlichen Handlungen. Hier-
über Folgendes: Es thut dem Begriffe des Simultaneum keinen
Eintrag, auf welche gottesdienstlichen Handlungen der Mit-
gebrauch sich erstreckt, ob auf sämmtliche Cultushandlungen der
betreffenden Religionsgesellschaft oder nur auf gewisse, ob auf
regelmässige Gottesdienste oder nur gelegentliche Casualhand-
lungen. Nehmen wir an, dass in einer Gemeinde nur wenige
katholische Bürger leben, die in eine benachbarte katholische
Gemeinde eingepfarrt sind, und dass diese das Recht haben,
Casualhandlungen, z. B. nur Taufen oder Trauungen durch
ihren parochus in der evangelischen Kirche vornehmen zu lassen,
so besteht trotzdem zweifellos ein echtes Simultaneum. Vgl.
auch Archiv f. k. K.R. 40, 283. 293. 298. Der Inhalt und Um-
fang des Gebrauchsrechtes kann ein durchaus verschiedener sein,
und wird durch die begründenden Acte, durch Landesgesetze, durch
Verträge oder auch, wo eine gesetzliche Vorschrift nicht ent-
gegensteht, durch langjähriges Herkommen (vgl. Archiv f. k.K.R.
40, 282) bestimmt. Aber selbst bei dem Recht auf die geringste
gottesdienstliche Handlung in einer fremden Kirche muss ein
Simultaneum angenommen werden.
#7) Vgl. Hınscaivs, K.R. 4, 366 ff. und unten.