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Selbst das anscheinend bei den Friedensverhandlungen verloren
gegangene Fürstenthum Lichtenstein hat durch Oesterreich für
sich Frieden schliessen lassen und dadurch auch seinerseits die
Auflösung des deutschen Bundes anerkannt. Damit war freie
Bahn geschaffen für eine neue Verbindung der nunmehr von ein-
ander völlig unabhängigen deutschen Staaten.
Bereits vor allseitiger Anerkennung der Auflösung des deut-
schen Bundes war am 18. August 1866 ein Bündnissvertrag zwischen
Preussen und den meisten norddeutschen Staaten abgeschlossen
worden, dem am 21. desselben Monats vorbehaltlich der später
ertheilten ständischen Zustimmung die beiden Mecklenburg und in
dlen mit ihnen abgeschlossenen Friedensverträgen auch Reuss ä. L.,
Sachsen-Meiningen und das Königreich Sachsen beitraten. Das
(Grossherzogthum Hessen übernahm durch den Friedensvertrag die
Verpflichtung zum Eintritte in den norddeutschen Bund auf der
Basis der Reformvorschläge vom 10. Juli 1866 für seine Gebiete
nördlich des Maines.
Der Bündnissvertrag vom 18. August 1866, abgeschlossen
auf ein Jahr, hatte folgenden hier in Betracht kommenden In-
halt. Er enthielt zunächst ein Offensiv- und Defensivbündniss der
betheiligten Regierungen zur Erhaltung der Unabhängigkeit und
Integrität, der äusseren und inneren Sicherheit ihrer Staaten
unter Anerkennung des Oberkommandos des Königs von Preussen
und mit dem Vorbehalte einer besonderen Regelung der Leistungen
für den Kriegsfall. Die verbündeten Staaten verpflichten sich
ferner, die Zwecke des Bündnisses dauernd sicher zu stellen durch
eine Bundesverfassung. Für dieselbe sollen die preussischen
Grundzüge vom 10. Juli 1866 die Grundlage bilden. Die Ver-
fassung soll unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden
Parlaments festgestellt werden. Die Wahl desselben hat auf An-
ordnung der Regierungen nach der Grundlage des Reichswahl-
gesetzes vom 12. April 1849, die Einberufung Namens der
verbündeten Regierungen durch Preussen zu erfolgen. Die Regie-