Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Bundeskanzler und ordnete am 26. Juli 1867 die Einführung 
eines Bundesgesetzblattes an. In der ersten Nummer desselben 
wurde die norddeutsche Bundesverfassung abgedruckt mit dem 
Bemerken, dass dieselbe am 1. Juli 1867 Gesetzeskraft erlangt habe. 
Die Verfassung des norddeutschen Bundes enthielt in Art. 79 
Abs. 2 die Bestimmung: „Der Eintritt der süddeutschen Staaten 
oder eines derselben in den Bund erfolgt auf Vorschlag des Bundes- 
präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.*“ Der Eintritt 
eines der süddeutschen Staaten in den Bund sollte also nicht als 
Verfassungsänderung gelten, geschweige denn der Zustimmung 
aller Einzelstaaten bedürfen, sondern sich durch ein gewöhnliches 
Bundesgesetz vollziehen. Dabei war selbstverständlich voraus- 
gesetzt, dass bei dem Eintritte eines der süddeutschen Staaten 
die Bundesverfassung keine weitere Aenderung erfuhr. Das Er- 
gebniss der Versailler Verhandlungen war aber nicht der einfache 
Eintritt der süddeutschen Staaten in den norddeutschen Bund, 
sondern ihr Eintritt unter gleichzeitiger Modification der Bundes- 
verfassung. 
Die Verhandlungen hatten den Abschluss von vier Haupt- 
verträgen zur Folge, zu denen dann noch verschiedene Neben- 
verträge, wie Militärconventionen etc. kommen. 1. In dem Vertrage 
zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vom 
15. November 1870 treten Baden und Hessen für seine Gebiete 
südlich des Mains der nunmehr als „Deutscher Bund“ bezeichneten 
Staatenverbindung bei nach Massgabe einer anliegenden „Ver- 
fassung des deutschen Bundes“, welche von der bisher geltenden 
Verfassung des norddeutschen Bundes in verschiedenen Puncten 
abweicht. 2. Der Vertrag vom 25. November 1870 zwischen 
dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, Würt- 
temberg andererseits, enthält den Beitritt Württembergs zum vor- 
erwähnten Vertrage vom 15. November 1870 mit einigen Special- 
bestimmungen für Württemberg, Das Schlussprotocoll gibt 
verschiedene Erklärungen und Erläuterungen. 3. Der Vertrag
	        
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