— 332 —
Bundeskanzler und ordnete am 26. Juli 1867 die Einführung
eines Bundesgesetzblattes an. In der ersten Nummer desselben
wurde die norddeutsche Bundesverfassung abgedruckt mit dem
Bemerken, dass dieselbe am 1. Juli 1867 Gesetzeskraft erlangt habe.
Die Verfassung des norddeutschen Bundes enthielt in Art. 79
Abs. 2 die Bestimmung: „Der Eintritt der süddeutschen Staaten
oder eines derselben in den Bund erfolgt auf Vorschlag des Bundes-
präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.*“ Der Eintritt
eines der süddeutschen Staaten in den Bund sollte also nicht als
Verfassungsänderung gelten, geschweige denn der Zustimmung
aller Einzelstaaten bedürfen, sondern sich durch ein gewöhnliches
Bundesgesetz vollziehen. Dabei war selbstverständlich voraus-
gesetzt, dass bei dem Eintritte eines der süddeutschen Staaten
die Bundesverfassung keine weitere Aenderung erfuhr. Das Er-
gebniss der Versailler Verhandlungen war aber nicht der einfache
Eintritt der süddeutschen Staaten in den norddeutschen Bund,
sondern ihr Eintritt unter gleichzeitiger Modification der Bundes-
verfassung.
Die Verhandlungen hatten den Abschluss von vier Haupt-
verträgen zur Folge, zu denen dann noch verschiedene Neben-
verträge, wie Militärconventionen etc. kommen. 1. In dem Vertrage
zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vom
15. November 1870 treten Baden und Hessen für seine Gebiete
südlich des Mains der nunmehr als „Deutscher Bund“ bezeichneten
Staatenverbindung bei nach Massgabe einer anliegenden „Ver-
fassung des deutschen Bundes“, welche von der bisher geltenden
Verfassung des norddeutschen Bundes in verschiedenen Puncten
abweicht. 2. Der Vertrag vom 25. November 1870 zwischen
dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, Würt-
temberg andererseits, enthält den Beitritt Württembergs zum vor-
erwähnten Vertrage vom 15. November 1870 mit einigen Special-
bestimmungen für Württemberg, Das Schlussprotocoll gibt
verschiedene Erklärungen und Erläuterungen. 3. Der Vertrag