Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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vom 23. November 1870 zwischen dem norddeutschen Bunde und 
Bayern bestimmt den Abschluss eines Bündnisses zwischen den 
Staaten des norddeutschen Bundes und Bayern, dem Baden und 
Hessen schon beigetreten sind, und zu dem der Beitritt Württem- 
bergs in Aussicht steht. Die Verfassung dieses „Deutschen 
Bundes“ ist in dem Vertrage besonders und zwar textlich theilweise 
abweichend von dem zu 1 genannten Vertrage festgestellt. Für 
Bayern werden ausserdem eine Reihe von Specialbestimmungen 
getroffen. Das Schlussprotocoll gibt gleichfalls mehrere Erläu- 
terungen und Zusicherungen. 4. In einem Vertrage vom 8. De- 
cember 1870 stimmen Württemberg, Baden und Hessen dem 
zwischen dem norddeutschen Bunde und Bayern geschlossenen 
Vertrage, Bayern den zwischen dem norddeutschen Bunde und 
Baden, Hessen und Württemberg geschlossenen Verträgen nebst 
Anlagen, Protocollen etc. zu. 
Die erwähnten Verträge wurden sowohl den gesetzgebenden 
Factoren des norddeutschen Bundes wie den Volksvertretungen 
der vier süddeutschen Staaten zur Genehmigung vorgelegt. Nach- 
dem diese ertheilt war, erfolgte die Publication der Vertragstexte 
mit ihren Anlagen in derselben Form wie die der norddeutschen 
Bundesgesetze, beziehungsweise der Landesgesetze der süddeutschen 
Staaten. Die Verträge fanden eine nachträgliche Aenderung durch 
Aufnahme der Worte „Kaiser“ und „Reich“ an Stelle der bis- 
herigen Bezeichnungen auf Grund eines besonderen Abkommens, 
welches in gleicher Weise wie die genannten Verträge genehmigt 
wurde. Die in den Verträgen enthaltene Verfassung und damit 
das „Deutsche Reich“ sollte mit dem 1. Januar 1871 ins Leben 
treten. 
Erst nachträglich wurde die Verfassung unter alleiniger Mit- 
wirkung der gesetzgebenden Factoren des Reiches einer neuen 
einheitlichen Redaction mit einzelnen Abänderungen der geltenden 
Verfassungsbestimmungen unterzogen, und diese neue Redaction 
durch Publicationsgesetz vom 16. April 1871 mit dem Bemerken
	        
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