-— 333 —
vom 23. November 1870 zwischen dem norddeutschen Bunde und
Bayern bestimmt den Abschluss eines Bündnisses zwischen den
Staaten des norddeutschen Bundes und Bayern, dem Baden und
Hessen schon beigetreten sind, und zu dem der Beitritt Württem-
bergs in Aussicht steht. Die Verfassung dieses „Deutschen
Bundes“ ist in dem Vertrage besonders und zwar textlich theilweise
abweichend von dem zu 1 genannten Vertrage festgestellt. Für
Bayern werden ausserdem eine Reihe von Specialbestimmungen
getroffen. Das Schlussprotocoll gibt gleichfalls mehrere Erläu-
terungen und Zusicherungen. 4. In einem Vertrage vom 8. De-
cember 1870 stimmen Württemberg, Baden und Hessen dem
zwischen dem norddeutschen Bunde und Bayern geschlossenen
Vertrage, Bayern den zwischen dem norddeutschen Bunde und
Baden, Hessen und Württemberg geschlossenen Verträgen nebst
Anlagen, Protocollen etc. zu.
Die erwähnten Verträge wurden sowohl den gesetzgebenden
Factoren des norddeutschen Bundes wie den Volksvertretungen
der vier süddeutschen Staaten zur Genehmigung vorgelegt. Nach-
dem diese ertheilt war, erfolgte die Publication der Vertragstexte
mit ihren Anlagen in derselben Form wie die der norddeutschen
Bundesgesetze, beziehungsweise der Landesgesetze der süddeutschen
Staaten. Die Verträge fanden eine nachträgliche Aenderung durch
Aufnahme der Worte „Kaiser“ und „Reich“ an Stelle der bis-
herigen Bezeichnungen auf Grund eines besonderen Abkommens,
welches in gleicher Weise wie die genannten Verträge genehmigt
wurde. Die in den Verträgen enthaltene Verfassung und damit
das „Deutsche Reich“ sollte mit dem 1. Januar 1871 ins Leben
treten.
Erst nachträglich wurde die Verfassung unter alleiniger Mit-
wirkung der gesetzgebenden Factoren des Reiches einer neuen
einheitlichen Redaction mit einzelnen Abänderungen der geltenden
Verfassungsbestimmungen unterzogen, und diese neue Redaction
durch Publicationsgesetz vom 16. April 1871 mit dem Bemerken