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Aus dem vorstehenden Falle ergibt sich aber auch die Noth-
wendigkeit, einen weiteren Punkt in der bisher üblichen Definition
in Frage zu ziehen.
Nach Hınschzus soll das Recht zustehen „den Anhängern
zweier Religionsparteien in ihrer localen kirchlichen Organisation“.
Dagegen ist zu sagen: Ein Gebrauchsrecht kann auch den ver-
einzelten Anhängern einer anderen Religion zugesprochen werden,
die nicht zu einer eigenen localen Organisation zusammengefasst
sind, wie in Fällen der vorher geschilderten Art. Dass hier ein
Simultaneum anzunehmen ist, steht aus historischen Vorgängen
zweifellos fest.
Einzelne Beispiele: In Bornheim *?) waren die dortigen
Katholiken auf Grund der Ryswiker Klausel zum Simultangebrauch
der lutherischen Kirche zugelassen. Sie bildeten damals keine
eigene Gemeinde, sondern waren in die benachbarte katholische
Pfarrei Flonheim eingepfarrt. Der Pfarrer von Flonheim hielt
alle 14 Tage daselbst Gottesdienst ab, an Wochentagen benutzte
er die Kirche nur für Casualien. Erst 1861 wurden die Katho-
liken eine eigene Gemeinde.
KöuLer erwähnt für Hessen eine Reihe ähnlicher Verhält-
nisse. Auch für Bayern sind in unserer Statistik nicht wenige
enthalten. Hier sind Katholiken, deren Gesammtziffer nicht mehr
als 32, oder 17 Seelen, oder noch weniger beträgt, simultan-
berechtigt.
Wie ist hier das berechtigte Subject zu construiren? Man
kann nicht ohne Weiteres sagen: Subject des Rechts ist hier die-
jenige Gemeinde oder richtiger die locale Kirchenstiftung des-
jenigen Ortes, wohin die vereinzelten Katholiken des anderen
Ortes eingepfarrt sind: Denn die in Flonheim wohnenden Katho-
liken waren z. B. nicht berechtigt in der Bornheimer Kirche
Casualhandlungen vornehmen zu lassen. Wenn Hısscaıus daher
18) Zeitschr. f. K.R. 20, 46 ff.