Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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durch Begründung des norddeutschen Bundes, bezw. durch Ein- 
tritt der süddeutschen Staaten in denselben unter gleichzeitiger Ab- 
änderung seiner Verfassung erfüllt worden sind, steht als historische 
Thatsache fest. Damit sind diese Verträge als solche, d. h. soweit 
ihr Vertragscharakter in Betracht kommt, erloschen und als Ver- 
träge für das heutige Recht bedeutungslos!°). 
Es ist nun keineswegs ausgeschlossen, dass die den völker- 
rechtlichen Vertrag erfüllende Handlung wiederum in dem Ab- 
schlusse eines Vertrages besteht. Dies würde der Fall sein, wenn 
der erste Vertrag als ein Pactum de contrahendo sich darstellt, 
oder wenn der zweite Vertrag die Novation des ersten enthält!). 
Auf eine solche Absicht der Contrahenten deutet anscheinend 
eine Bestimmung des Augustbündnisses hin, welche lautet: „Die 
Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluss des neuen Bundes- 
verhältnisses festgesetzt.“ Eine Willensübereinstimmung sämmtlicher 
verbündeten Regierungen liegt ferner insofern vor, als jede einzelne 
derselben der Verfassung zugestimmt hat. Nun ist allerdings nicht 
ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass, wo eine Willens- 
übereinstimmung verschiedener Rechtspersönlichkeiten den rechts- 
begründenden Act bilde, auch unter allen Umständen ein Vertrag 
derselben angenommen werden müsse. Bei der Bundes- und Reichs- 
verfassung scheint aber in der That der Eingang derselben, der 
10%) Das schliesst nicht aus, dass eine oder die andere Bestimmung der 
Verträge oder der Schlussprotocolle zwar nicht als Vertragsrecht, wohl aber 
als objectives Recht oder als Interpretationsmittel desselben fortdauernde 
Bedeutung hat. Auch können in die Verträge aufgenommene Bestimmungen, 
welche sich nicht auf die Begründung des bundesstaatlichen Verbandes und 
die Feststellung seiner Competenz beziehen, also ausserhalb des Rahmens 
der Reichsverfassuug liegen, auch heute noch als Vertragsrecht gelten. Vgl. 
HäÄnrEL, Studien I, S. 104 ff. 
11) In ihrer Allgemeinheit unzutreffend ist daher die Behauptung von 
Tarann, Staatsrecht des deutschen Reiches (2. A.), Bd. 1, S. 81, dass, 
weil die Errichtung des norddeutschen Bundes die Erfüllung des August- 
bündnisses enthalte, damit das vertragsmässige Verhältniss aufgehört habe, 
und die staatsrechtliche Organisation an seine Stelle getreten sei.
	        
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