Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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von dem Abschlusse eines ewigen Bundes unter den betheiligten 
Regierungen spricht, nur ein Ausdruck dafür zu sein, dass durch 
die Verfassung ein Vertrag der verbündeten Regierungen ein- 
gegangen werden sollte. 
Die Rechtslage würde sich hiernach dahin gestalten, dass das 
Augustbündniss ein Pactum de contrahendo über den Abschluss 
eines Verfassungsvertrages enthielte. Dieses Pactum de contra- 
hendo wäre erfüllt und damit gleichzeitig das Augustbündniss 
novirt worden durch den mit Zustimmung sämmtlicher Regierungen 
zu Stande gekommenen Verfassungsvertrag. Diesem letzteren 
Vertrage wären durch die Versailler Verträge die süddeutschen 
Staaten unter gewissen Modificationen beigetreten, indem der 
Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgte, nämlich die norddeutsche 
Bundesverfassung, sowohl Aenderungen seines Inhaltes überhaupt 
als auch insbesondere die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Zu- 
stimmung sämmtlicher betheiligten Staaten durch Beschluss der 
vertragsmässig eingesetzten Organe, d. h. von Bundesrath und 
Reichstag gestattete. Nach dieser ihrer Entstehung würde dann 
die Reichsverfassung lediglich einen Vertragscharakter haben. 
Selbst wenn man sich allen diesen Ausführungen anschliessen 
wollte, so würde doch ein flüchtiger Blick auf den Inhalt der 
Verfassung genügen, um darzuthun, dass mit der Behauptung, 
sie sei ein Vertrag der verbündeten Staaten, ihre Charakterisirung 
nicht erschöpft sein kann. 
Wie der Vertrag überhaupt, so kann auch ein völkerrecht- 
liches Abkommen unter Staaten subjective Rechte und Pflichten 
nur unter den Contrahenten begründen. Der einzig mögliche 
Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages ist also die Verpflichtung 
eines Staates zu gewissen Handlungen oder Unterlassungen oder 
die Einräumung gewisser Rechte an einen Staat gegenüber 
einem anderen Staate. Gleich allen dritten an dem Vertrage 
nichtbetheiligten Rechtspersönlichkeiten werden insbesondere die 
Unterthanen der contrahirenden Staaten von dem Vertrage selbst
	        
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