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von dem Abschlusse eines ewigen Bundes unter den betheiligten
Regierungen spricht, nur ein Ausdruck dafür zu sein, dass durch
die Verfassung ein Vertrag der verbündeten Regierungen ein-
gegangen werden sollte.
Die Rechtslage würde sich hiernach dahin gestalten, dass das
Augustbündniss ein Pactum de contrahendo über den Abschluss
eines Verfassungsvertrages enthielte. Dieses Pactum de contra-
hendo wäre erfüllt und damit gleichzeitig das Augustbündniss
novirt worden durch den mit Zustimmung sämmtlicher Regierungen
zu Stande gekommenen Verfassungsvertrag. Diesem letzteren
Vertrage wären durch die Versailler Verträge die süddeutschen
Staaten unter gewissen Modificationen beigetreten, indem der
Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgte, nämlich die norddeutsche
Bundesverfassung, sowohl Aenderungen seines Inhaltes überhaupt
als auch insbesondere die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Zu-
stimmung sämmtlicher betheiligten Staaten durch Beschluss der
vertragsmässig eingesetzten Organe, d. h. von Bundesrath und
Reichstag gestattete. Nach dieser ihrer Entstehung würde dann
die Reichsverfassung lediglich einen Vertragscharakter haben.
Selbst wenn man sich allen diesen Ausführungen anschliessen
wollte, so würde doch ein flüchtiger Blick auf den Inhalt der
Verfassung genügen, um darzuthun, dass mit der Behauptung,
sie sei ein Vertrag der verbündeten Staaten, ihre Charakterisirung
nicht erschöpft sein kann.
Wie der Vertrag überhaupt, so kann auch ein völkerrecht-
liches Abkommen unter Staaten subjective Rechte und Pflichten
nur unter den Contrahenten begründen. Der einzig mögliche
Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages ist also die Verpflichtung
eines Staates zu gewissen Handlungen oder Unterlassungen oder
die Einräumung gewisser Rechte an einen Staat gegenüber
einem anderen Staate. Gleich allen dritten an dem Vertrage
nichtbetheiligten Rechtspersönlichkeiten werden insbesondere die
Unterthanen der contrahirenden Staaten von dem Vertrage selbst