Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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rechtlich absolut nicht berührt. Politisch ist es gewiss eine für 
jeden deutschen Reichsangehörigen ausserordentlich wichtige Folge 
des deutsch-Österreichischen Bündnisses, dass jeder Angriff Russ- 
lands auf die österreichisch-ungarische Monarchie die Kriegs- 
erklärung Deutschlands an Russland zur Folge hat. Rechtlich 
ist diese Thatsache dem deutschen Reichsangehörigen gleichgültig. 
Er gehorcht, wenn der Casus foederis eingetreten ist, nicht einer 
Bestimmung des Bündnissvertrages, sondern derjenigen Anordnung 
der deutschen Staatsgewalt, zu deren Erlasse diese sich vertrags- 
mässig ' verpflichtet hatte. Die Reichsverfassung als ein völker- 
rechtlicher Vertrag könnte gleichfalls kein objectives Recht, sondern 
nur die Constituirung wechselseitiger subjectivrer Rechte und 
Pflichten unter den deutschen Bundesstaaten enthalten. Dies ist 
aber nicht der Fall. Die Nebeneinanderstellung weniger Ver- 
fassungsartikel, wie sie nach dem Vertragsprincipe lauten müssten, 
und wie sie wirklich lauten, wird zum Beweise dieser Behauptung 
genügen. 
Hätte das Reich nur den Charakter eines völkerrechtlichen 
Verbandes, so wäre die gemeinsame (Gresetzgebung nur in der 
Weise auszuüben, dass jeder Staat sich verpflichtet, für sich den 
Beschlüssen der Bundesorgane entsprechende Gesetze in seinem 
(rebiete zu erlassen und zu publiciren. Dagegen übt nach Art. 2 
der Reichsverfassung das Reich das Recht der Gesetzgebung 
clerart, dass Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen und durch 
ihre Publication von Reichswegen Verbindlichkeit erlangen. In 
einem völkerrechtlichen Vertrage könnte sich höchstens jeder 
;ontrahent verpflichten, die Unterthanen des anderen contrahiren- 
den Staates gleich seinen eigenen zu behandeln. Nach Art. 3 
der Reichsverfassung geniesst aber schon vermöge des dort aus- 
gesprochenen gemeinsamen Indigenats jeder Angehörige des einen 
Bundesstaates in jedem anderen die Rechte des Inländers. Für 
die Wahl des Reichstages wird nicht wie in dem Augustbündnisse 
auf Anordnungen der Regierungen verwiesen, die einen bestimmten
	        
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